Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1819/144

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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1819
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Grossherzoglich Hessisches Regierungsblatt 1819.djvu
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. 4.

Der Nachlaß soll von allen, in dem Unglücksjahre nach dem Steuerfuße vertheilten, Geldern auf eine gleiche Weise, wie von den eigentlichen allgemeinen Landessteuern, gestattet werden. Von solchen nach dem Steuerfuße vertheilten Geldern, wofür keine besondere Fonds und Kassen bestehen, und wofür nur eine, oder die letzte Vertheilung, wodurch das Bedürfniß genau gedeckt wurde, gemacht worden ist, kann jedoch kein Nachlaß Statt finden.

§. 5.

Wer zu einem Steuernachlasse berechtigt zu seyn glaubt, und solchen in Anspruch nehmen will, muß sich deshalb mit einer schriftlichen Vorstellung an die Provinzialsteuerbehörde, in den Provinzen Starkenburg und Hessen also an die Hofkammern, und in der Provinz Rheinhessen an die Regierung wenden.
Wenn mehrere Begüterte in einer Gemarkung zu einem Steuernachlasse berechtigt zu seyn glauben, und solchen in Anspruch nehmen wollen; so können sie deshalb eine gemeinschaftliche Vorstellung einreichen, worin aber alsdann ein jeder, welcher um einen Steuernachlaß nachsucht, namentlich angeführt seyn muß.
In den Vorstellungen um gesetzlichen Steuernachlaß muß sich ausdrücklich auf dieses Gesetz bezogen, und weiter angegeben werden, durch welchen von den §. 1. genannten Unglücksfällen die Beschädigung erfolgt ist, wie auch, daß der Schaden unbezweifelt die Größe erreicht habe, welche einen gesetzlichen Steuernachlaß begründet.
Die Gesuche um Steuernachlässe müssen innerhalb acht Tagen nach erfolgtem Unglücke eingereicht werden.

§. 6.

Die Provinzial-Steuerbehörde (§. 5.) beauftragt, nach den eingekommenen Vorstellungen um gesetzlichen Steuernachlaß, den einschlägigen Polizeibeamten, die Abschätzung des Schadens durch drei, zu gerichtlichen Feldabschätzungen verpflichtete Personen, aus drei, von gleichem Unglücke nicht betroffenen Gemeinden vornehmen zu lassen. In der Provinz Rheinhessen werden diese Taxatoren unmittelbar von der Regierung ernannt, und dem betreffenden Steuer-Controlleur bezeichnet, um das fernere Verfahren nach den folgenden Bestimmungen dieser Verordnung zu leiten.
Bei den, zu solchen Abschätzungen vorzunehmenden Untersuchungen, bei welchen die Nachlaßsuchenden, oder ein Ausschuß derselben, die Taxatoren im Felde zu führen, und denselben die beschädigten Grundstücke zu zeigen haben, muß der einschlägige Steuerperäquator oder Controleur zugegen seyn, und das Protokoll führen.

§ 7.

Die Abschätzung des Grades der Beschädigung hat sich darauf zu beschränken, daß die drei Taxatoren nach ihrem beßten Erkennen pflichtmäßig angeben, welcher Theil der Früchte,