Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1819/145

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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1819
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Grossherzoglich Hessisches Regierungsblatt 1819.djvu
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womit die einzelnen Grundstücke zur Zeit des erfolgten Unglücks bestanden waren, durch dasselbe verdorben worden ist. Eine mehr oder weniger gute Erndte, welche durch seine, nach erfolgter Beschädigung zu versuchende nochmalige Ausstellung der Grundstücke in demselben Jahr vielleicht zu erwarten seyn möchte, darf bei der Abschätzung und Bestimmung des Steuernachlasses nicht berücksichtiget werden.
Dagegen kann aber auch für den Fall, wenn die Früchte der zum zweitenmale ausgestellten Felder wieder beschädiget werden, kein nochmaliger Steuernachlaß gestattet werden.
Bei den zweischürigen Wiesen, bei welchen der Jahresertrag in der Heu- und Grummet-Erndte besteht, und bei welchen sonach das Grummet nicht wie die Früchte der zweiten Felderbestellung anzusehen ist, wird in der hier vorliegenden Beziehung, die Heuerndte zu zwei Drittheilen und die Grummeterndte zu einem Drittheile des Jahresertrags angenommen.

§. 8.

Bei der Schätzung des Grades der Beschädigung entscheidet die Stimmenmehrheit der Taxatoren. Wenn aber die Angaben aller drei Taxatoren unter sich verschieden sind; so soll das arithmethische Mittel aus den drei Angaben genommen[GWR 1] werden.
Die Größe des Flächengehalts der beschädigten Grundstücke, wie auch der sämmtlichen Besitzungen desjenigen, welcher einen Steuernachlaß in Anspruch nimmt, wird nach den Flurbüchern und sonstigen desfalls vorhandenen Urkunden bestimmt, und von dem Steuer-Peräquator, oder Controleur, zusammengestellt.

§. 9.

Die Abschätzungsurkunde wird nach dem unter Nro. 1. anliegenden Formular aufgestellt, von den Taxatoren unterschrieben, von dem Steuer-Peräquator, oder Controleur beglaubigt, und diesem überliefert.
Der Steuer-Controleur, oder Peräquator hat, es mag ein Steuernachlaß Statt haben oder nicht, nach dieser Urkunde die desfallsige Berechnung, nach dem unter Nro. 2. anliegenden Formular, auszustellen, und solche mit der Abschätzungsurkunde an die Provinzial-Steuerbehörde einzusenden.

§. 10.

Die Provinzial-Steuerbehörde verfügt hieraus das Nöthige wegen der Nachlässe. Glauben die Nachlaßsuchenden durch eine solche Verfügung beschwert zu seyn; so müssen sie ihre desfallsige Beschwerde, und zwar innerhalb vierzehn Tagen nach der Bekanntmachung der Verfügung, bei Unserm Geheimen Staats-Ministerium einreichen.
Die Nachlässe geschehen durch Abrechnung auf die Steuerschuldigkeit des laufenden Jahrs, oder durch baare Zahlung des Restes, im Falle die Nachlässe größer als diese Schuldigkeit sind.





Anmerkungen der GenWiki-Redaktion (GWR)

  1. Druckfehler in Textvorlage: genommmen