Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1819/161

aus GenWiki, dem genealogischen Lexikon zum Mitmachen.
Zur Navigation springen Zur Suche springen
GenWiki - Digitale Bibliothek
Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1819
Inhalt
<<<Vorherige Seite
[160]
Nächste Seite>>>
[162]
Grossherzoglich Hessisches Regierungsblatt 1819.djvu
Hilfe zur Nutzung von DjVu-Dateien
Texterfassung: korrigiert
Dieser Text wurde anhand der angegebenen Quelle einmal korrekturgelesen. Bevor dieser Text als fertig markiert werden kann, ist jedoch noch ein weiterer Korrekturdurchgang nötig.


§. 13.

Eine Wittwe verbleibt in dem Bezug ihres Wittwengehalts bis zu ihrem Tode oder ihrer Wiederverehelichung. Sind aber nach ihrem Ableben oder ihrer Wiederverehelichung Kinder von ihrem verstorbenen Ehemanne vorhanden, so sollen diese, ohne Unterschied des Geschlechtes, den Genuß der ganzen Pension bis zum zurückgelegten 16ten Lebensjahre fortsetzen. Widmen sich aber Söhne der Schullehrer selbsten dem Schulfache, so soll ihnen auch während ihres Aufenthalts im Schullehrer-Seminar, der sie betreffende Pensions-Antheil fortbezahlt werden.

§. 14.

Stirbt ein Lehrer ohne Hinterlassung einer Wittwe, so theilen die hinterlassenen pensionsfähigen (§. 13.) Kinder, die ganze Pension unter sich nach den Köpfen. Stirbt demnächst eines dieser pensionsfähigen Kinder, oder hat dasselbe das statutenmäßige Alter überschritten, oder würde es auch schon vor Erreichung dieses Alters seine eigene Oeconomie anfangen, so wächst dessen Pensions-Antheil den übrigen zu.

§. 15.

Sollte eine Wittwe sich so sehr herabwürdigen, daß sie eines auffallend unsittlichen Lebenswandels überführt würde, so soll solches zwar den Verlust der Pension für sie, nicht aber für die Kinder nach sich ziehen.

§. 16.

Schreitet eine Wittwe wieder zur Ehe, so beziehen nach obiger Bestimmung (§. 13.) ihre Kinder die ganze klassenmäßige Pension fort; würde sie aber zum zweitenmale Witwe, so erhält sie und ihre Kinder zweiter Ehe, falls ihr letzter Ehemann ebenfalls Mitglied des Instituts war, blos die Pension derjenigen Klasse, worin ihr zuletzt verstorbener Ehemann stand.

§. 17.

Die Pension hat aufzuhören mit dem Tage, an welchem der Tod, oder die Wiederverehelichung der Wittwe, oder der Eintritt der Kinder in das 17te Jahr erfolgt. Gebrechlichkeit der Kinder, oder ähnliche Beweggründe, geben zur Fortdauer der Pension, über die gesetzliche Zeit, keine Ansprüche.

§. 18.

Ereignete es sich, daß ein Schullehrer von einem zur oberen Klasse gehörigen Dienste, in einen, der unteren Klasse beigezählten, überträte, oder zur Strafe auf denselben übersetzt würde, so ist auch die Pension seiner Wittwe nur nach derjenigen Klasse zu bemessen, in die er übergegangen ist.

§. 19.

Trennung des ehelichen Bandes benimmt der geschiedenen Ehefrau alle Pensionsansprüche. Die Kinder aus einer aufgelösten Ehe hingegen sind nach des Vaters Tode pensionsfähig.