Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1819/162

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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1819
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Grossherzoglich Hessisches Regierungsblatt 1819.djvu
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IV. Abschnitt.
Von der Verwaltung der Anstalt.

§. 20.

Die Verwaltung dieser Anstalt übertragen Wir ausschließlich Unserm Kirchen- und Schulrath der Provinz Starkenburg, welcher die Angelegenheiten des Institutes und der Kasse zu besorgen, mit Unserm Kirchen- und Schulrath der Provinz Hessen, und mit Unserer Regierung der Provinz Rheinhessen, in vorkommenden Fällen die nöthige Rücksprache zu nehmen, die Vertheilung der Pensionen zu berichtigen, die Rechnung alljährlich abzuhören, und alles, was auf des Instituts mehrere Aufnahme Bezug hat, in Vorschlag zu bringen, auch alljährlich über den Zustand und das Wachsthum desselben an Unser Geheimes Ministerium zu berichten hat. Alle, diese Unterstützungs-Anstalt betreffende Vorstellungen, Gesuche und Berichte, sind demnach an diesen Unsern Kirchen- und Schulrath der Provinz Starkenburg zu richten.

§. 21.

Die Kasse des Institutes soll einem eigenen hinlängliche Sicherheit leistenden Rechner übertragen werden. Sollte nebstdem auch die Ernennung von Untererhebern in den Provinzen Hessen und Rheinhessen als nöthig erscheinen, so werden Wir auf Anzeige Unsers Kirchen- und Schulraths dahier, das Weitere deshalb verfügen. Für ihre desfallsige Bemühungen sind dieselbe aus der Kasse der Anstalt zu belohnen.

§. 22.

Zur Sicherung der Einnahme und Erleichterung der Verwaltung verordnen Wir: daß die von den Mitgliedern zu entrichtende Abgaben nicht von ihnen selbst an die Kasse abgeliefert, sondern bei den protestantischen Schullehrern der beiden diesseits rheinischen Provinzen, von den Inspectoren, bei den katholischen Schulen besagter Landestheile von den Schulkommissarien und in der Provinz Rheinhessen von den Gemeinde-Erhebern eingenommen, und an die Zahlungsbehörde abgeliefert werden. Diejenigen Accessgelder und Jahresbeiträge hingegen, welche aus den Burgermeistereien und Gemeinde-Kassen entrichtet werden, sollen in den Provinzen Starkenburg und Hessen Unsere Polizeibeamte erheben, und im Gesammtbetrag an den Rechner der Anstalt abliefern; in der Provinz Rheinhessen aber sollen solche von den Gemeinde-Erhebern eingenommen, und auf Weisung Unserer dasigen Regierung an die Central-Kasse abgegeben werden, mit welcher sich demnächst der Rechner der Schullehrer Wittwen-Kasse zu benehmen haben wird.

§. 23.

Urkunden und Schuldverschreibungen sind in einer durch drei Schlösser verwahrten Kiste zu hinterlegen, deren Schlüssel in verschiedenen Händen zu beruhen haben. Zwei derselben sind