Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1820/134

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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1820
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Grossherzoglich Hessisches Regierungsblatt 1820.djvu
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Bezirk unmittelbar unter Uns, außerhalb desselben, unter Unseren Regierungen, oder da, wo besondere Polizei-Behörden angeordnet sind, unter diesen.
      Sobald jedoch ein Gegenstand nach den bestehenden gesetzlichen Normen zur Cognition des Richters geeignet ist, soll derselbe von Unserem Ober-Appellations-Gericht, als dem, den Standesherrn als Beklagten angewiesenen persönlichen Gerichtsstand, rechtlicher Ordnung nach behandelt, und darüber entschieden werden.

B. Auswärtige Verhältnisse.
§ 19.

      Die repräsentative Gewalt gegen andere Staaten steht allein Uns, als dem Souverain, zu. Den Standesherrn ist daher nicht gestattet, an auswärtige Regierungen Agenten mit diplomatischem Character abzusenden, oder solche von Auswärtigen, bei sich anzunehmen, um mit ihnen wegen Staatsangelegenheiten zu unterhandeln.
      Ihre Privatangelegenheiten sowohl bei Uns und Unseren Staatsbehörden, als wie bei auswärtigen Regierungen, können jedoch die Standesherrn durch selbstgewählte Bevollmächtigte nach Gutfinden besorgen lassen.
      Diese Bevollmächtigte können jedoch nie einen öffentlichen Character annehmen, und überhaupt können die Standesherrn ihre etwaigen Beschwerden und Recurse über ihr inländisches staatsrechtliches Verhältniß, ohne Verletzung ihrer Pflichten gegen den Staat, blos im bundesverfassungsmäßigen Wege anbringen.

C. Recht der Gesetzgebung und allgemeinen Oberaufsicht.
§. 20.

      Das Recht der Gesetzgebung steht Uns, als Souverain, zu.
      Ebenso gebührt Uns allein das Recht der Oberaufsicht über die Vollziehung aller gesetzlichen Anordnungen, für welche alle, innerhalb der Standesherrschaften angestellten Beamten Uns verantwortlich sind.
      Die Publikation Unserer landesherrlichen Gesetze geschieht in den Standesherrschaften auf die in Unseren übrigen Landen übliche Weise, oder wie Wir solches weiter zu verordnen für gut finden werden.

§. 21.

      Den Standesherrn bleibt überlassen, Anordnungen und Verfügungen über Gegenstände zu erlassen, welche die Verwaltung ihres Eigenthums betreffen. Diese Anordnungen