Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1820/135

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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1820
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Grossherzoglich Hessisches Regierungsblatt 1820.djvu
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und Verfügungen dürfen jedoch Unseren allgemeinen Landesgesetzen nicht entgegen seyn, und sich nicht auf Gegenstände der Justiz-Verwaltung, hinsichtlich der Polizei-Verwaltung aber nur auf dasjenige erstrecken, was in dieser Beziehung in §. 38. und 39. dieses Edicts verordnet ist.

§. 22.

      Die Gesetzgebung sowohl, als die Formen der öffentlichen Verwaltung und der öffentlichen Anstalten innerhalb der Standesherrschaften, sollen mit denen in den übrigen Theilen des Staatsgebietes in Uebereinstimmung gebracht werden.
      Dieß soll jedoch immer mit Rücksicht auf die bundesverfassungsmäßigen wesentlichen Rechte der Standesherrn geschehen, und Wir werden solche durch neue Verwaltungs-Einrichtungen weder verletzen, noch zu ihrem Nachtheil erschweren lassen.

§. 23.

      Wir sichern den Standesherrn Unseres Großherzogthums Unsern Schutz und Unsere Garantie für die ungekränkte Ausübung und den ungestörten Besitz aller derjenigen Rechte und desjenigen Eigenthums zu, welche ihnen nach der deutschen Bundes-Acte und Unseren, in Folge derselben erlassenen gesetzlichen Bestimmungen des gegenwärtigen Edicts zustehen. Wenn wegen unvermeidlicher Collision zwischen Gemein- und Privat-Wohl, oder wegen dringender Noth, oder aus staatswirthschaftlichen Gründen und zur Beförderung des allgemeinen Besten, die Abänderung oder Verwandlung gewisser Gattungen von Privateigentum oder Privat-Berechtigungen für nothwendig erachtet, und in landesverfassungsmäßiger Weise gesetzlich angeordnet wird, so sollen diese Abänderungen oder Verwandlungen niemals eher zur Ausführung gebracht werden, als bis man mit den Einzelnen, welche dadurch betroffen werden, über die, ihnen in jedem solchen Falle zukommende vollständige Entschädigung entweder gütlich übereingekommen ist, oder, insofern diese Uebereinkunft nicht erzielt werden kann, der competente Richter über den Betrag derselben entschieden hat.
      Grundgesetzliche, den Standesherrn als solchen ausschließlich zustehende Berechtigungen, sollen jedoch ohne ihre Einwilligung niemals, selbst nicht gegen Entschädigung, aufgehoben werden können.



D. Gerichtsbarkeit der Standesherrn.
§. 24.

      Die Obergerichtsbarkeit in ihrem ganzen Umfange, und die Aufsicht und Leitung der niedern Gerichtsbarkeit in den Standesherrschaften, steht Uns, als dem Souverain, zu, den