Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1820/191

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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1820
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Grossherzoglich Hessisches Regierungsblatt 1820.djvu
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Artikel 13.

      Jeder Staatsbeamte kann, vermöge Verfügung der obersten Staats-Verwaltung zu jeder Zeit in Ruhestand gesetzt werden. Er behält den Titel, sodann von seiner Besoldung 7/10 in den ersten 10 Dienstjahren, 8/10 in den zweiten 10 Jahren, und 9/10 bei späterer, jedoch vor 50 Dienstjahren eintretender Versetzung in den Ruhestand.

Artikel 14.

      Diejenigen untergeordneten Staatsdiener deren Verrichtungen eigentlich nur mechanisch sind, und keine streng wissenschaftliche Bildung erfordern, können stets unbedingt entlassen werden, wenn sie mit ausdrücklichem Vorbehalt des Widerrufs angestellt worden sind, und wenn die vorgesetzte Behörde sich auf schriftlichen Vortrag überzeugt, daß ein solcher Staats-Diener den Forderungen des Dienstes nicht vollkommen entspricht. Diejenigen Staats-Diener dieser Art, deren Stelle eine besonders erworbene Qualification nicht voraussetzt und in Folge neuer Verwaltungs-Maasregeln aufgehoben wird, haben kein Recht auf Entschädigung.

Artikel 15.

      Jedem Staatsbeamten, der in Ruhestand gesetzt ist, oder dessen Dienstes-Unfähigkeit, vermöge welcher er sein Amt niedergelegt hat, wieder gehoben ist, kann zu jeder Zeit ein, seinen früheren Dienstverhältnissen angemessenes Amt vorläufig oder definitiv übertragen werden.
      In diesen Fällen soll er den ganzen früheren Gehalt, oder, wenn der Gehalt der neuen Stelle größer ist, diesen erhalten.
      Ein solcher Staatsbeamter darf daher, bei Verlust der Pension und des Titels, ohne besondere Erlaubnis, weder fremde Dienste annehmen, noch auf andere Art sich in ein Verhältnis setzen, welches ihm die Erfüllung der ausgesprochenen Verbindlichkeit erschwert.

Artikel 16.

      Jeder Staatsbeamter kann aus Gründen der Verwaltung von Uns versetzt werden, jedoch ohne Zurücksetzung in der Dienst-Klasse und in dem Gehalt. Der ohne Nachsuchen Versetzte erhält Vergütung der nothwendigen Ueberzugs-Kosten.

Artikel 17.

      Die nur für die Ausübung der streitigen Gerichtsbarkeit angestellten Staatsbeamten können, (insofern ihnen nicht die Leitung eines Justizcollegs übertragen ist,) nur durch gerichtliches Erkenntniß entlassen und gegen ihren Willen nicht anders, als dergestalt versetzt werden, daß sie in ihrer Dienstes-Cathegorie verbleiben.