Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1820/192

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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1820
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Grossherzoglich Hessisches Regierungsblatt 1820.djvu
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Artikel 18.

      Bei Berechnung der Dienstjahre, kommen die Vorbereitungsjahre nicht in Anrechnung; wohl aber die in anderen Staaten früher bekleideten Staatsämter, und bei den widerangestellten Staatsbeamten die Zeit Ihrer früheren Pensionierung.

Artikel 19.

      Bei der Bestimmung der Größe der Pensionen, sowohl im Falle einer Niederlegung des Amts, als auch im Falle einer Versetzung in den Ruhestand, so wie bei der Bestimmung der Größe des Gehalts bei einer Wiederanstellung oder Versetzung, werden unter den Besoldungen alle besonders bestimmten Summen für Repräsentations-Kosten, und die Gehalte für Commissionen, wozu diplomatische Sendungen stets gehören nicht mitbegriffen.

Artikel 20.

      In den, im Artikel 19 erwähnten Fällen können die jetzo angestellten Staatsbeamten, deren Gehalte, ohne in Geld angeschlagen zu seyn, ganz oder zum Theil in Sporteln bestehen und mehr, als die mit ihrer Stelle jetzo oder künftig verbundene etatsmäßige Besoldung betragen, doch nur Pensionen ansprechen, bei deren Bestimmung, rücksichtlich ihrer Größe, diese etatsmäßige Besoldung zur verhältnißmäßigen Norm dient.

Artikel 21.

      Außerordentliche Dienste können bei Staatsbeamten, welche wegen Dienstalters oder Dienstes-Unfähigkeit ihr Amt niederlegen, oder welche in Ruhestand gesetzt werden, ausnahmsweise mit Belassung des ganzen, Gehalts belohnt werden.

Artikel 22.

      Dienstentsetzung findet nur durch richterliches Erkenntniß Statt. Sie ist zugleich mit jeder wegen eines gemeinen Verbrechens oder Vergehens zuerkannten Zuchthaus- oder Correctionshaus-Strafe nothwendig verbunden; so wie die Suspension vom Dienst und ganzen Gehalt, mit jeder gerichtlichen Special-Untersuchung oder Versetzung in den Anklagestand, ohne daß während des weiteren Verfahrens der suspendirte Staatsbeamte aus einem Theil des Gehalts unterhalten wird.

Artikel 23.

      Bei Anschuldigung oder Verdacht einer Amtsverletzung hat das vorgesetzte Colleg, mit dem Recht einstweiliger Suspension vom Dienst, die vorläufige Untersuchung. Zum Behuf derselben sind die Verwaltungs-Collegien berechtiget, eidliche Zeugnisse zu fordern. Der Erfolg dieser Untersuchung ist Erklärung der Unschuld oder Erkennung einer Disziplinarstrafe,