Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1820/236

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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1820
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Grossherzoglich Hessisches Regierungsblatt 1820.djvu
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eine völlige Freizügigkeit für alle Fälle bedungen worden, wo Vermögen aus einem der beiden genannten Staaten in den andern übergehet, es geschehe dies durch Vererbung, Vermächtniß, Auswanderung, Schenkung, Verkauf oder auf irgend eine andere Weise; dergestalt daß die sowohl von dem Staate, als von anderen Personen oder Corporationen bezogenen Abgaben an Abzug oder Nachsteuer hinwegfallen, ohne daß jedoch die Gesetze über den Militär-Dienst durch diese Uebereinkunft verändert werden.
      Darmstadt, den 5. May 1820.

Auf besonderen allerhöchsten Befehl.
Großherzoglich Hessisches Geheimes Staats-Ministerium.
von Grolman. Jaup. Freiherr von Lehmann.
L. von Zangen.



Das Executionsverfahren bei gezwungenen gerichtlichen Veräußerungen unbeweglicher Güter betr.

      In Ansehung der gerichtlich vorzunehmenden gezwungenen Veräußerungen von verpfändeten unbeweglichen Güterstücken, und wie es damit von Richter-Amts wegen, besonders in den Fällen, zu halten ist, wenn in den anberaumten Versteigerungs-Terminen keine Gebote darauf geschehen, und doch auch die Pfandgläubiger diese, ihnen verpfändete, Güterstücke sich nicht adjudiciren lassen wollen, sind in einzelnen standesherrlichen Bezirken Zweifel und Anstände entstanden, und desfallsige Anfragen geschehen.
      Wenn gleich nun hierüber schon in der Proceßordnung vom Jahr 1724. Theil I. Titel 8. §. 7. bestimmt ist, daß

"wenn bei einer, nach Vorschrift des §. 6. eodem, erfolgten Gutsversteigerung niemand bieten würde, der Creditor auch nicht länger warten noch sich mit dem Abnutzen des Guts bis zur völligen Befriedigung begnügen wollte, dasselbe alsdann ihm, nach ordnungsmäßig vorgenommener Taxation durch Sachverständige, ohne alle Rücksicht, ob er sich dieses gefallen lassen will oder nicht - adjudicirt werden, und er dem Debitor den etwaigen Mehrbetrag des Werths herausgeben soll etc."

auch diese Vorschrift nach dem 8. §. des nämlichen Gesetzes noch besonders auf constituirte Specialhypothecken ausgedehnt, und durch die nachherige Executionsordnung vom Jahr 1727. für den Fall, wenn das aufgesteckte Gut nicht auf einen billigen, dem Taxato ziemlich gemäßen, Preis gebracht werden kann, der Creditor aber sich solches nicht pro pretio taxato adjudiciren lassen will - als was in diesem speciellen Fall von seinem Willen abhängt - dahin vervollständigt worden ist,

"daß dem Debitor zur Aufsuchung eines besseren Käufers ein Termin von 6 Woche präfigiret, nach dessen fruchtlosem Ablauf aber das Gut nochmals aufgesteckt, und alsdann, ohne Rücksicht auf die Schatzung, dem Meistbietenden heimgeschlagen,