Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1820/235

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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1820
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Grossherzoglich Hessisches Regierungsblatt 1820.djvu
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Großherzoglich Hessisches
Regierungsblatt.
Nr. 28.
Darmstadt den 19. May 1820.



1) Edict die Eröffnung des Landtags betreffend. - 2) Freizügigkeit. - 3) Das Executionsverfahren bei Zwangs-Veräußerungen von Immobilien betreffend. - 4) Einschreibbuch für Extrapost-Reisende. - 5) Erledigung von Pfarrstellen. - 6) Sterbfälle.



Edict, die Eröffnung des Landtags betreffend.

LUDEWIG von Gottes Gnaden Großherzog von Hessen und bei Rhein etc. etc.
Durch Unser Edict vom 24. März d. J. haben Wir den 27. des laufenden Monats zu der Eröffnung des Landtags bestimmt.
      Es ist Uns indessen angezeigt worden, daß in einem Theil der Wahlbezirke und Städte die dreifachen Wahlen nicht so rasch erfolgen werden, daß die zu ernennenden Abgeordneten, wenn sie von Unserer Residenz entfernt wohnen, frühzeitig genug benachrichtiget werden können, um ohne Unbequemlichkeit für ihre häuslichen Verhältnisse vor dem bestimmten Tage sich dahier einzufinden. Aus dieser Rücksicht finden Wir Uns bewogen, die Vereinigung Unserer getreuen Stände um eine kurze Zeit zu verschieben, und, wie hiermit geschiehet, auf den 17. Juni d. J. festzusetzen.
      Urkundlich Unserer eigenhändigen Unterschrift und des beigedrückten Staatssiegels.
            Darmstadt den 16ten May 1820.
                  (L. S.)

LUDEWIG.
von Grolman.


Völlige Freizügigkeit zwischen dem Großherzogthum Hessen und dem Königreich beider Sicilien.

      Nachdem eine gegenseitige Freizügigkeit bei Erbschaften zwischen dem Großherzogthum Hessen und dem Königreiche beider Sicilien bereits früher (Großherzoglich Hessische Zeitung von 1819 Nr. 62) verabredet worden war, so ist durch eine weitere Uebereinkunft nunmehr