Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1849/356

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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1849
Alphabetisches Inhaltsverzeichniß:
AB CDE FGHI/J KLMNO PQR S TUVW Z
Alphabetisches Namenregister:
ABCDE FGHJK LMNOPQRS TUVWZ
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Grossherzoglich Hessisches Regierungsblatt 1849.djvu
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Parthei zugleich zur Bezahlung derjenigen Verlustgelder, welche sie im gewöhnlichen Verfahren zu hinterlegen gehabt hätte.

§. 34.

Gesuche um Wiedereinsetzung in den vorigen Stand müssen binnen 14 Tagen, von der geschehenen Einhändigung oder Bekanntmachung der ergangenen Desertions- oder Präclusivverfügung an, vorgebracht werden, und sind nach Verlauf dieser Frist nur dann zu berücksichtigen, wenn ganz besonders erhebliche Verhinderungsgründe angeführt und bescheinigt werden.
Bei Beschwerden über Verwerfung des Gesuchs findet die Bestimmung des zweiten Absatzes des §. 24 Anwendung.

§. 35.

Alle gerichtlichen Verfügungen in Wechselsachen sind zu beschleunigen und alle Termine und Fristen, nach dem Ermessen des Gerichts möglichst kurz anzusetzen.

§. 36.

In den geeigneten Fällen können die Gerichte vor der Entscheidung das Gutachten einer Handelskammer einholen oder geeignete Handelsleute zur Berathung zuziehen, um deren gutachtliche Meinung zu vernehmen. Das Gericht ist jedoch bei seiner Entscheidung nicht an jenes Gutachten gebunden.

§. 37.

In allen Wechselklagsachen sind öffentliche Anwälte zulässig.

§. 38.

Soweit dieses Gesetz keine Abweichung enthält, sind in Wechselsachen die für das gewöhnliche Verfahren und insbesondere die für den Executivprozeß geltenden Bestimmungen anzuwenden.

§. 39.

Das vorstehende Gesetz tritt in den Provinzen Starkenburg und Oberhessen am 1. Juli dieses Jahres in Kraft und findet auf alle Wechselklagen Anwendung, die von diesem Tage an erhoben werden.
Haben diese ihren Grund in Wechselverbindlichkeiten, die vor diesem Tage entstanden sind, so findet der Wechselarrest nicht statt. Eine Ausnahme hiervon tritt in der Stadt Offenbach ein, insoweit daselbst nach der Verordnung vom 4. März 1829 der Wechselarrest zulässig ist; für solche Fälle finden dort aber die §§. 26 - 32 des gegenwärtigen Gesetzes mit rückwirkender Kraft Anwendung.

Urkundlich Unserer eigenhändigen Unterschrift und des beigedrückten Staatssiegels.

Darmstadt, den 4. Juni 1849. (L. S.)

LUDWIG
Kilian.