Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1849/515

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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1849
Alphabetisches Inhaltsverzeichniß:
AB CDE FGHI/J KLMNO PQR S TUVW Z
Alphabetisches Namenregister:
ABCDE FGHJK LMNOPQRS TUVWZ
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Grossherzoglich Hessisches Regierungsblatt 1849.djvu
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Großherzoglich Hessisches
Regierungsblatt.
Nr. 62.
Darmstadt am 6. October 1849.

Inhalt : 1) Bekanntmachung, die Rückkehr der Großh. Hess. Truppen aus Baden betr.; - 2) Gemeiner Bescheid, den Vollzug der, in dem Gesetze vom 23. Febr. 1849 über einige Abänderungen an dem, in den Provinzen Starkenburg und Oberhessen bestehenden Strafproceß für Civilpersonen enthaltenen Vorschriften über Rechtsmittel in Strafsachen betr.; - 3) Bekanntmachung, den Ausschlag der Umlagen der israelitischen Gemeinde Flonheim mit den Filialen für 1849 und 1850 betr.; - 4) Bekanntmachung, den Ausschlag zur Deckung des Gehalts des Rabbinen zu Bingen für t849 betr.; - 5) Bekanntmachung, die Vertheilung der Preismedaillen in dem philologischen Seminar zu Gießen betr.; - 6) Dienstnachrichten; - 7) Versetzungen in den Ruhestand; - 8) Sterbfälle.

Bekanntmachung,
die Rückkehr der Großherzoglich Hessischen Truppen aus Baden betreffend.

Die aus Baden zurückgekehrten Großh. Truppen haben im größten Theile des Landes von Seiten ihrer dankbaren Mitbürger die freundlichste Aufnahme und die volle Anerkennung dessen gefunden, was durch dieselben in unverbrüchlicher Treue mit erprobter Hessischer Tapferkeit für die gesetzliche Ordnung und Freiheit in Deutschland geschehen ist.
Währenddem überließen sich jedoch einzelne böswillige, der Anarchie ergebene, oder verführte Personen einem entgegengesetzten Verhalten und empfingen hin und wieder die braven Soldaten mit Hohn und mit Schmähungen.
So sehr nun auch dieses schamlose strafwürdige Betragen allenthalben die gerechteste Entrüstung aller Gutgesinnten hervorgerufen hat, und obgleich man zur Ehre des Hessischen Namens wird erwarten dürfen, daß solche niedrige Auftritte nur höchst vereinzelt bleiben werden, so muß es doch die Großh. Staatsregierung nach jenen bedauerlichen Vorfällen als eine heilige Pflicht betrachten, dafür ernstliche Fürsorge zu treffen, daß die tapferen Soldaten allenthalben in ihrer Heimath gegen derartige schmähliche Angriffe unverzüglichen und kräftigsten Schutz auf den Grund der bestehenden Gesetze gewährt erhalten.
Das unterzeichnete Justizministerium fordert demnach, unter Bezugnahme auf die nachstehende Erklärung des Großh. Kriegs-Ministeriums, sämmtliche Gerichte und Staatsprocuratoren des Großherzogthums, und zwar Jeden im Bereiche seines Amtes, hiermit auf, bei derartigen Vergehen die strafrechtliche Verfolgung der Thäter jedesmal ohne allen Verzug einzuleiten, und stets vorzugsweise und so rasch als immer thunlich zum Ende zu führen, damit die Schuldigen