Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1849/544

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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1849
Alphabetisches Inhaltsverzeichniß:
AB CDE FGHI/J KLMNO PQR S TUVW Z
Alphabetisches Namenregister:
ABCDE FGHJK LMNOPQRS TUVWZ
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Grossherzoglich Hessisches Regierungsblatt 1849.djvu
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Von der Erlegung des Brückengeldes sind befreit:

a) Militärpersonen aller Grade, deren Familienglieder und Dienstleute;
b) alle zur Militärverwaltung der Bundesfestung gehörigen Personen, deren Familienglieder und Dienstleute;
c) die zur Fortificationsarbeit gehörigen Arbeiter und Fuhren.

Alle diejenigen Personen, welche hiernach kein Brückengeld zu entrichten haben, müssen sich, wenn sie nicht Uniform tragen und zu den unter a. und b. verzeichneten gehören, durch eine Charte des resp. Platzcommandos, wenn sie zu den unter c. verzeichneten gehören, durch eine Charte der Königlich Preußischen Genie-Direction legitimiren.
Bei mangelnder Legitimation haben diese Personen das Brückengeld zu erlegen.
Hinsichtlich der Civilangestellten behält es bei den seither stattgefundenen Befreiungen sein Bewenden.

§. 2.

Bei erfolgter Eröffnung der Brücke zum Durchlaß muß alles Fuhrwerk und gerittenes oder getriebenes Vieh auf einem der beiden Ufer halten und darf die Brücke nicht betreten, bis solche wieder gehörig befestigt und geschlossen ist.
Die Fußgänger haben sich außerhalb der gezogenen Barrieren zu halten und dürfen solche, bevor sie von dem Brückenpersonale wieder geöffnet sind, nicht überschreiten.
Zuwiderhandlungen werden mit einer Strafe von 1 Gulden belegt.
Diese Strafbestimmung findet jedoch bei Fuhrwerk und gerittenem oder getriebenem Vieh keine Anwendung, welches sich schon zur Zeit der Eröffnung der Brücke auf derselben befand.

§. 3.

Alle leere oder beladene Wagen dürfen nur im Schritte über die Brücke gefahren werden. Wenn bei niedrigem Wasserstande die Brücke von den beiden Ufern gegen den Strom zu stark geneigt liegt, müssen die Wagen auf Anordnung des Brückenpersonals mittelst Hemmschrauben gehemmt oder an Seilen an dem Abhang herabgelassen werden.
Pferde und sonstiges Vieh dürfen ebenfalls nur im Schritte geritten, an der Hand geführt oder getrieben werden.
Zuwiderhandlungen werden mit 1 bis 5 Gulden bestraft.

§. 4.

Heerden von Hornvieh dürfen nur in kleinen Abtheilungen von 5 bis 6 Stück unter gehöriger Obhut der Treiber über die Brücke getrieben werden. Sobald eine solche Abtheilung die Brücke betreten hat, muß, um Begegnungen auf der Brücke zu vermeiden, jeder andere Viehtransport von der entgegengesetzten Seite her an den Ufern in entsprechender Entfernung halten, bis der erste die