Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1849/545

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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1849
Alphabetisches Inhaltsverzeichniß:
AB CDE FGHI/J KLMNO PQR S TUVW Z
Alphabetisches Namenregister:
ABCDE FGHJK LMNOPQRS TUVWZ
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Grossherzoglich Hessisches Regierungsblatt 1849.djvu
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Brücke passirt hat. Fasselochsen dürfen nicht anders als gekniehaftet am Seile über die Brücke geführt werden.
Zuwiderhandlungen gegen die deßfallsigen Anweisungen des Brückenpersonals werden mit 1 bis 3 Gulden bestraft.

§. 5.

Der Transport von Schießpulver über die Brücke ist, bei Vermeidung einer vom Großherzogl. Kreisgericht zu erkennenden Strafe von 3 bis 15 Gulden, gänzlich verboten. Dasselbe kann nur in besonderen Fahrzeugen oberhalb oder unterhalb der Stadt von einem Ufer an das andere übergefahren werden; wo dann die Transportanteil die Bestimmungen des Artikels 65 der Rheinschifffahrts-Convention zu beobachten haben.
Wenn militärische unvermeidliche Nothwendigkeit vorliegt, so kann auf Befehl des Festungs-Gouvernements Schießpulver über die Rheinbrücke transportirt werden, während dem alsdann für alle übrigen Passanten die Brücke gesperrt wird.

§. 6.

Die passirenden Wagen, Reiter, Viehtransporte und die an der Hand geführten Thiere müssen stets die Mitte der Brücke einhalten. Kein Wagen darf dem andern auf der Brücke vorfahren. Alle Fuhrwerke, in entgegengesetzter Richtung auf der Brücke sich begegnend, haben auf die rechte Seite auszuweichen, ebenso auch Pferde und sonstiges Vieh, welches über die Brücke geritten, geführt oder getrieben wird. Kommen auf der Brücke zwei geladene Fuhrwerke entgegen, so muß das von Kastel nach Mainz fahrende über einem Brückenschiffe so lange halten, bis das andere vorüber gefahren ist.
Zuwiderhandlungen gegen diese Bestimmungen werden mit einer Polizeistrafe von 3 bis 5 Gulden geahndet.

§. 7.

Vierräderige Wagen mit mehr als 66 Centner Ladung und zweiräderige Wagen mit mehr als 40 Centner Ladung dürfen nicht über die Brücke fahren. Beträgt die Breite der Radschienen dieser Fuhrwerke weniger als 4 Zoll, so ist die Passage über die Brücke schon bei einer Ladung von 60 resp. 36 Centnern untersagt. Fuhrwerke dieser Art werden in besonderen Nähen von dem Brückenpersonal über den Strom gezogen.
Diese Vorschrift gilt auch für Geschütze und Militärfuhrwesen, mit der Modalität, daß 12-pfündige Geschütze mit 40 Schritt Zwischenraum unter einander passiren dürfen.
Entsteht bei dem Brückenmeister ein Zweifel über die Richtigkeit der Angabe des Gewichtes der Ladung, so kann dasselbe einer Revision unterworfen werden und außer einer Strafe von 3 bis 7 Gulden fallen alle daraus entstehenden Kosten dem Fuhrmann zur Last, wenn bei dieser Revision ein größeres, als das angegebene Gewicht sich herausstellen sollte.