Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1853/117

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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1853
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Grossherzoglich Hessisches Regierungsblatt 1853.djvu
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Großherzoglich Hessisches
Regierungsblatt.
Nr. 12.
Darmstadt am 31. März 1853.


Inhalt: 1) Gesetz über die Verjährung der persönlichen Klagen in den Provinzen Starkenburg und Oberhessen; - 2) Verordnung, die Hundesteuer betr.; - 3) Verordnung, die Abgaben von Nachtigallen betr.; - 4) Bekanntmachung, die Aufhebung der höheren Personentaxe für Coupé-Plätze des Mainz-Kreuznacher Postcourses; - 5) Dienstnachrichten.


Gesetz
über die Verjährung der persönlichen Klagen in den Provinzen Starkenburg und Oberhessen.
LUDWIG III. von Gottes Gnaden Großherzog von Hessen und bei Rhein etc. etc.

Wir haben für Unsere Provinzen Starkenburg und Oberhessen über die Verjährung der persönlichen Klagen, mit Zustimmung Unserer getreuen Stände, verordnet und verordnen hiermit, wie folgt:

Art. 1.

Alle aus Verbindlichkeiten entstehenden (persönlichen) Klagen sind verjährbar, mit Ausnahme solcher, welche das Gesetz ausdrücklich der Verjährung entzogen hat.
Unverjährbar sind die Klagen auf Theilung einer Gemeinschaft und die Klagen auf Berichtigung verwirrter Grenzen.

Art 2.

Mit der Fälligkeit eines Rechts beginnt die Verjährung, wenn selbst der Verpflichtete weder eine vergebliche Mahnung erhalten, noch die Anerkennung des Rechtes ausdrücklich verweigert hat.
Ein Recht ist nicht fällig, solange die Bedingung, von welcher es abhängt, noch nicht eingetreten, oder der Tag noch nicht erschienen ist, mit welchem das Recht zur Ausübung kommen kann.

Art. 3.

Ist ein Recht auf unbestimmte Zeit vertagt, so beginnt die Verjährung erst mit dem Tage nach geschehener Kündigung, oder mit dem Ablauf der Zeit, welche der Verpflichtete nach geschehener