Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1853/129

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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1853
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Grossherzoglich Hessisches Regierungsblatt 1853.djvu
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Großherzoglich Hessisches
Regierungsblatt.
Nr. 13.
Darmstadt am 5. April 1853.


Bekanntmachung,
Erleichterungen des Verkehrs zwischen den Staaten des Zollvereins und den Staaten des Steuervereins betr.

Die zum Zollverein gehörenden Regierungen einerseits und die zum Steuerverein gehörenden Regierungen andrerseits sind übereingekommen, den unmittelbaren Verkehr zwischen beiden Vereinsgebieten schon jetzt durch umfassende Zollbefreiungen und Zollermäßigungen zu begünstigen.
Demzufolge wird Nachstehendes bestimmt:
Vom 5. April d. J. an bis zum Schlusse d. J. werden von den in der Anlage II. bezeichneten Erzeugnissen der Steuervereins-Staaten bei deren unmittelbarer Einführung aus dem Gebiete des Steuervereins in das Gebiet des Zollvereins keine, beziehungsweise keine höheren, als die in dieser Anlage bestimmten Eingangs-Abgaben erhoben.
Die den Erzeugnissen des Zollvereins bei deren unmittelbarer Einführung aus dem Gebiete des Zollvereins in das Gebiet des Steuervereins, von Seiten der Steuervereinsstaaten zugestandenen Zollbefreiungen und Ermäßigungen sind in der Anlage I. enthalten.
Die in den Anlagen zum Artikel 2 der Uebereinkunft VI. vom 16. Oktober 1845 (Reg.-Bl. Nr. 11 von 1846) gegenseitig zugestandenen Zollbefreiungen und Zollermäßigungen sind, soweit sie fortan noch Geltung haben, in die Anlagen II. und I. mit aufgenommen; im Uebrigen bleiben die in der gedachten Uebereinkunft verabredeten Verkehrs-Erleichterungen bestehen.

Darmstadt den 1. April 1853.
Großherzogliches Ministerium der Finanzen.
F. v. Schenck.
Merck.