Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1853/130

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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1853
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Grossherzoglich Hessisches Regierungsblatt 1853.djvu
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Nr. 13.


I.
Verzeichniß
derjenigen zollvereinsländischen Erzeugnisse, welche bei ihrem unmittelbaren Uebergange in den Steuerverein einer geringeren als der tarifmäßigen Eingangs-Abgabe zu unterziehen sind, beziehungsweise von derselben ganz frei bleiben.
L
a
u
f
e
n
d
e

N
r
.
Benennung der Gegenstände.
Position
des
Steuer-
(event. Zoll-)
Vereins-
Tarifs.
Ver-
trags-
mäßiger
Ab-
gaben
satz.
Rthl. gGr.
Bemerkungen.
für den Zollzentner
1 Baumwollengarn, ungemischt oder gemischt mit Wolle oder Leinen:
1. ungebleichtes ein- und zweidräthiges, und Watten
2. ungebleichtes drei- und mehrdräthiges, ingleichen alles gezwirnte, gebleichte oder gefärbte Garn
Z.V.2b.1.
Z.V.2b.2.
frei.
2 Baumwollenwaaren, desgleichen aus Baumwolle und Leinen,
ohne Beimischung von Seide, Wolle und anderen Thierhaaren
gefertigte Zeuge und Strumpfwaaren, Spitzen (Tüll), Posamen-
tier-, Knopfmacher-, Sticker- und Putzwaaren; auch dergleichen
Zeug- und Strumpfwaaren mit Wolle gestickt oder brochirt;
ferner Gespinnste und Tressenwaaren aus Metallfäden (Lahn) und
Baumwolle oder Baumwolle und Leinen, außer Verbindung mit Seide, Wolle, Eisen, Glas, Holz, Leder, Messing, Stahl und anderen Materialien
Z.V. 2c. 10
3 Blei:
a) rohes, in Blöcken, Mulden u.s.w, auch altes, desgleichen
Blei-, Silber- und Goldglätte
Z.V. 3a.
St.V. 4a.
frei
b) grobe Bleiwaaren, als: Kessel, Röhren, Schrot, Platten
u.s.w., auch gerolltes Blei |St.V. 4b.,
frei.
c) feine Bleiwaaren, als: Spielzeug u.s.w. ganz oder theil-
weise aus Blei, auch dergleichen lackirte Waaren
St.V. 4c. 3
4 Bürstenbinder- und Siebmacherwaaren:
a) grobe, in Verbindung mit Holz oder Eisen, ohne Politur
und Lack
Z.V. 4a. frei.
b) feine, in Verbindung mit anderen Materialien (mit Aus-
nahme von edlen Metallen, feinen Metallgemischen, echt
vergoldetem oder versilbertem Metall, Schildpatt, Perl-
mutter, echten Perlen, Korallen oder Steinen), auch Sieb-
böden aus Pferdehaaren
Z.V. 6f. 2.
St.V. 6.
3