Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1853/179

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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1853
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Grossherzoglich Hessisches Regierungsblatt 1853.djvu
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Nr. 16.


§. 16.

Die Verwaltung leitet und überwacht alle Geschäfte der Gesellschaft; sie vertritt die Gesellschaft in allen Beziehungen; sie ernennt und entläßt den Präsidenten der Direction und die Directoren und deren Stellvertreter und regulirt deren Besoldungen und Vergütungen; sie beschließt ihre eigene Geschäftsordnung, die Instruction des Präsidenten und der Directoren und Bankbeamten, den Geschäftsplan resp. die Reglements über die Behandlung der Geschäfte der Bank, über die Buchführung und Casse; sie setzt die von den Beamten zu leistenden Cautionen fest und beschließt über den Kauf und Verkauf der zu den Geschäften der Bank erforderlichen Immobilien. Sie bestimmt die besonderen und allgemeinen Verwaltungsausgaben, prüft die von der Direction vorzulegende Jahresrechnung und Bilanz und setzt unter strenger Würdigung der Activa und mit Rücksicht auf die eventuellen Verluste, welche aus den zur Zeit laufenden Geschäften entspringen können, den jährlichen Reingewinn der Gesellschaft fest. Sie ertheilt der Direction Decharge. Sie bestimmt die Höhe der dem Reservefonds zu überweisenden Summe und die an die Actionäre zu vertheilende Dividende. Die Verwaltung muß jährlich wenigstens zweimal unter Zuziehung eines Directors außergewöhnliche Cassenrevisionen durch eines oder mehrere Mitglieder halten lassen, wozu auch der Vorsitzende oder dessen Stellvertreter von Amtswegen befugt sein sollen.
Der Vorsitzende, dessen Stellvertreter oder ein Delegirter der Verwaltung kann in den Bureaux und Comptoirs der Direction von allen Protocollen, Beschlüssen, Büchern, Papieren und Documenten, sowie von ihrer Geschäfts- und Rechnungsführung zu jeder Zeit Kenntniß nehmen. Die Verwaltung ist berechtigt, über Alles, was das Interesse der Gesellschaft betrifft, Verträge abzuschließen, sich zu vergleichen, zu compromittiren und zu substituiren. Sowie sie selbst unterhandeln, Vergleiche und Compromisse über alle Angelegenheiten der Gesellschaft abschließen kann, so ist sie auch befugt, in allen diesen Beziehungen sich vertreten zu lassen.

§. 17.

Die Verwaltung wacht über die Beobachtung des §. 10 dieser Statuten von Seiten der Direction und entscheidet in zweifelhaften Fällen, welche Operationen die Direction der Bank kraft jenes §. machen darf; sie setzt das Maximum der anzunehmenden Depositen, der gegen Unterpfand zu leistenden Vorschüsse, der zu bewilligenden Blanco-Credite, der in Circulation zu setzenden eigenen Wechsel, Geldanweisungen und Obligationen, sowie die Maxima der den einzelnen Handlungshäusern und Correspondenten zu bewilligenden Credite fest. Sie bestimmt die äußere Form und die Unterschriften der Bankobligationen. Die auszustellenden Obligationen dürfen, so fern sie auf eine kürzere Kündigungsfrist, als ein Jahr, lauten, die Hälfte des Grundkapitals der Bank in keinem Falle übersteigen.

§. 18.

Die Verwaltung beschließt über die Anlegung der Fonds; sie bestimmt diejenigen Effecten, auf welche die Bank Vorschüsse leistet. Sie bestimmt den Zinsfuß, zu welchem die Bank discontirt,