Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1853/180

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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1853
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Grossherzoglich Hessisches Regierungsblatt 1853.djvu
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Nr. 16.


Gelder in laufender Rechnung und gegen Schuldschein annimmt, sowie den Zinsfuß der Darleihen, welche die Bank macht; sie beschließt über alle wichtige Verträge.

§. 19.

Die Verwaltung beschließt über Ankäufe und Verkäufe von Actien, Obligationen und Effecten aller Art, über Soumissionen von Anleihen und deren Realisirung, über Betheiligung bei Anleihen und Actien-Emissionen, sie ist befugt, die Direction zu Ankäufen und Verkäufen von gewissen, im Voraus bestimmten Actien, Obligationen und Staatspapieren unter Feststellung der Maxima zu ermächtigen.

§. 20.

Alle Ausfertigungen der Verwaltung werden von dem Präsidenten oder von dem Vicepräsidenten oder von zwei Mitgliedern Namens der Verwaltung unterschrieben.

§. 21.

Die Verwaltung kann einzelne ihrer Mitglieder zur Ausführung ihrer Beschlüsse, sowie zur Besorgung besonderer Functionen delegiren unter Feststellung der erforderlich scheinenden Normen. Zur stetigen speciellen Ueberwachung der Geschäfte und Ausführung ihrer Beschlüsse ernennt die Verwaltung aus ihrer Mitte als eine ständige, nur durch die ausdrückliche Bestimmung des gegenwärtigen Statuts in ihrer Generalvollmacht beschränkte Vertretung einen engeren Ausschuß von fünf Mitgliedern. Dieser Ausschuß ist zur Ausübung der durch §. 19 bezeichneten Befugnisse der Verwaltung bleibend delegirt. Für die ersten sechs Jahre bilden diesen Ausschuß die Herren:

Gustav Mevissen,
Abraham Oppenheim,
Jacob vom Rath,

und zwei Mitglieder, welche die Verwaltung ernennen wird. Sollte während der sechs Jahre eines dieser Mitglieder durch den Tod oder auf andere Weise ausscheiden, so ernennt die Verwaltung an dessen Stelle ein anderes Mitglied. Alle Beschlüsse dieses Ausschusses müssen, um für die Direction bindend zu sein, von sämmtlichen fünf Mitgliedern desselben einstimmig gefaßt werden. In Verhinderungs- und Krankheitsfällen kann das Votum der Mitglieder auch schriftlich eingeholt werden. Auch ist jedes Mitglied berechtigt, für Verhinderungsfälle aus dem Schooße der Verwaltung einen zeitigen oder ständigen Stellvertreter zu bezeichnen.
Der Ausschuß tritt zusammen, so oft die Geschäfte es erfordern. Jedes Mitglied ist berechtigt, den Ausschuß zusammen zu berufen.

§. 22.

Die Verwaltung wird nicht besoldet; sie bezieht jedoch außer der Entschädigung für die durch ihre Functionen herbeigeführten Auslagen für ihre Mühewaltung eine Tantième von zehn Procent von dem vier Procent des eingezahlten Actien-Kapitals übersteigenden Reingewinn. Von dieser Tantième beziehen der Präsident und Vicepräsident ein Drittel, die übrigen Verwalter zwei Drittel.