Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1853/182

aus GenWiki, dem genealogischen Lexikon zum Mitmachen.
Zur Navigation springen Zur Suche springen
GenWiki - Digitale Bibliothek
Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1853
Alphabetisches Inhaltsverzeichnis:
A BC DEF GHI/J KLMNO PQR S TUVWZ
Alphabetisches Namensverzeichnis:
ABCD EFGH JKL MNOPQR STU VWYZ
<<<Vorherige Seite
[181]
Nächste Seite>>>
[183]
Grossherzoglich Hessisches Regierungsblatt 1853.djvu
Hilfe zur Nutzung von DjVu-Dateien
Texterfassung: korrigiert
Dieser Text wurde anhand der angegebenen Quelle einmal korrekturgelesen. Bevor dieser Text als fertig markiert werden kann, ist jedoch noch ein weiterer Korrekturdurchgang nötig.


Nr. 16.


oder eine jährliche Besoldung von mehr als tausend Gulden zu bewilligen. Ebenso wenig darf sie Verträge schließen, durch welche Pensionen zu Lasten der Gesellschaft gewährt werden. Sie ist befugt, diejenigen Beamten, deren Entlassung ihr nicht zusteht, zu suspendiren und hat über die Entlassung derselben die Entscheidung der Verwaltung herbeizuführen. Der Direction resp. der Verwaltung verbleibt das Recht, die Beamten der Bank jederzeit vermittelst eines Beschlusses der Direction oder der Verwaltung wegen Dienstvergehen, Fahrlässigkeit und aus moralischen Gründen zu entlassen. Eine solchergestalt ausgesprochene Entlassung des Beamten hat zur Folge, daß alle demselben vertragsmäßig gewährten Ansprüche an die Gesellschaft für Besoldung, Tantième, Entschädigungen oder andere Vortheile von selbst erlöschen. In allen Verträgen über die Anstellung von Beamten der Bank ist ausdrücklich auf die vorstehenden Bestimmungen über das Recht der Direction beziehungsweise der Verwaltung zur Entlassung der Beamten und über die Folgen einer solchen Entlassung Bezug zu nehmen.

§. 26.

Die Directoren beziehen außer dem in ihrem Dienstvertrage stipulirten festen Gehalt eine von der Bankverwaltung für Jeden derselben näher zu bestimmende Tantième.

§. 27.

Die Mitglieder der Direction versammeln sich auf Berufung ihres Präsidenten, so oft die Geschäfte es erfordern. Der Präsident führt in den Sitzungen den Vorsitz. Die Beschlüsse der Direction werden nach Stimmenmehrheit gefaßt, in ein Protocollbuch eingetragen und von den dabei concurrirenden Mitgliedern unterzeichnet. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Präsidenten den Ausschlag. Die bei den Berathungen vorkommende Meinungsverschiedenheit wird auf Verlangen motivirt und ausgedrückt.
Zur Gültigkeit der Beschlüsse ist die Anwesenheit von drei Mitgliedern erforderlich.

§. 28.

Der Präsident der Direction ist der erste Beamte der Gesellschaft. Er wohnt allen Versammlungen der Verwaltung mit berathender Stimme bei. In Verhinderungsfällen kann er sich in den Versammlungen der Verwaltung durch ein von ihm bezeichnetes Mitglied der Direction vertreten lassen. Ihm sind die Bankdirectoren beigegeben, welche die Functionen versehen, die er ihnen auftragen wird. Bei Krankheit oder sonstigen Verhinderungsfällen des Präsidenten der Direction oder wenn die Stelle desselben erledigt ist, übernimmt auf Anordnung der Verwaltung einer der Directoren dessen Stelle. Bei Krankheits- oder sonstigen Verhinderungsfällen eines der Directoren übernimmt auf Anordnung der Verwaltung ein anderer Beamter der Gesellschaft deren einstweilige Vertretung. Die Verwaltung kann die Vertretung auch einem Beamten der Gesellschaft ständig übertragen.