Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1853/183

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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1853
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Grossherzoglich Hessisches Regierungsblatt 1853.djvu
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Nr. 16.


§. 29.

Die Direction führt die Firma der Gesellschaft und unterzeichnet für dieselbe. Zur Gültigkeit der Unterschrift ist die von einem der Directoren contrasignirte Zeichnung des Präsidenten der Direction oder die Zeichnung von zwei Directoren erforderlich.
Alle von der Direction mit der Unterschrift von zwei Mitgliedern derselben eingegangenen Verbindlichkeiten, vollzogenen Verträge, Vollmachten, Erlasse, Ausfertigungen, Erklärungen, Indossamente und Quittungen sind für die Bank gegen jede Behörde, insonderheit gegen jede richterliche und Hypothekenbehörde und gegen jeden Privaten verpflichtend. Es ist hierzu weder irgend eine weitere Bevollmächtigung der Direction, auch nicht in den Fällen, wo die Gesetze ausdrücklich eine Specialvollmacht erheischen, noch ein Nachweis darüber erforderlich, ob die Direction selbstständig und allein zu verfahren befugt war, oder dazu einer höheren Genehmigung bedurfte.

Titel VI.
Von den Filialen und den Delegirten der Bank.
§. 30.

Die Errichtung von Bankfilialen und Agenturen, sowie die Aufhebung und Verlegung derselben bleibt der Verwaltung überlassen und werden deren Verfassung und Befugnisse, welche überall mit den Statuten in Einklang stehen müssen, von derselben jedesmal bestimmt. Auch ist die Bank befugt, bewährte Bankhäuser mit der Wahrnehmung ihrer Geschäfte zu beauftragen, sowie zu diesem Zwecke auswärtige Bankhäuser ganz oder theilweise zu commanditiren. Die Verwaltung setzt die Höhe des Commandit-Capitals, sowie die Befugnisse dieser Commanditen fest.

§. 31.

Der Vorstand der Bankfiliale besteht wenigstens aus zwei Mitgliedern. Derselbe besorgt die vorkommenden Geschäfte nach Anleitung und Vorschrift der Direction. Alle Ausfertigungen, Wechsel, Giri, Accepte, Geldanweisungen, Quittungen, Pfandscheine und Verpflichtungen aller Art müssen, um die Gesellschaft zu verbinden, von zwei Mitgliedern des Vorstandes unterzeichnet sein. Die im §. 23 in Bezug auf die Entlassung der Directoren getroffenen Bestimmungen finden auch auf die Vorsteher der Bankfiliale Anwendung.

Titel VII.
General-Versammlung.
§. 32.

Die Gesammtheit der Actionäre wird durch die Generalversammlung repräsentirt. Die Generalversammlung vereinigt sich in dem Monate Mai eines jeden Jahres in Darmstadt. In derselben zu erscheinen und an den Berathungen und Beschlüssen Theil zu nehmen, sind diejenigen Actionäre berechtigt, welche am Tage der Generalversammlung und während der Dauer derselben wenigstens zwanzig oder mehr Actien besitzen, die seit mindestens vier Wochen vor diesem