Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1853/245

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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1853
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Grossherzoglich Hessisches Regierungsblatt 1853.djvu
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Großherzoglich Hessisches
Regierungsblatt.
Nr. 21.
Darmstadt am 10. Mai 1853.


Inhalt: 1) Verordnung wegen Abänderung des Vereins-Zolltarifs; - 1) Bekanntmachung, den Wirkungskreis des Gr. Administrativjustizhofs betr.; - 3) Bekanntmachung, die Umwandlung der Benennung "Richter an den Großherzoglichen Bezirksgerichten" in die Benennung "Großherzogliche Bezirksgerichtsräthe" betr.; - 4) Bekanntmachung, die Brandversicherungsbeiträge für 1852 betr.; - 5) Bekanntmachung, die Entrichtung des Chausseegeldes von sogenannten Armenfuhren betr.; - 6) Uebersicht der für das Jahr 1853 und resp. 1853/54 genehmigten Umlagen zur Bestreitung der Bedürfnisse der israel. Religionsgemeinden im Kreise Oppenheim; - 7) Uebersicht der für das Jahr 1853 genehmigten Umlagen zur Bestreitung der Communalbedürfnisse in den Gemeinden des Kreises Gießen; - 8) Uebersicht der für das Jahr 1853 genehmigten Umlagen zur Bestreitung von Communal-Bedürfnissen in den Gemeinden des Kreises Alzey; - 9) Bekanntmachung, die Erhebung einer Umlage in der israel. Religionsgemeinde zu Worms für das Jahr 1853 betr.; - 10) Namensveränderungen; - 11) Anerkennung des dem Lieutenant Carl Christian von Röder zustehenden Adels; - 12) Ertheilung von Patenten; - 13) Dienstnachricht; - 14) Versetzungen in den Ruhestand; - 15) Concurrenzeröffnung; - 16) Sterbfälle.


Verordnung
wegen Abänderung des Vereins-Zolltarifs.
LUDWIG III. von Gottes Gnaden Großherzog von Hessen und bei Rhein etc. etc.

Nachdem die Regierungen der zum Zollverein gehörenden Staaten übereingekommen sind, den für die Jahre 1846, 1847 und 1848 erlassenen Zolltarif und die denselben ergänzenden Erlasse (Verordnungen), welche in Gemäßheit der Verordnung vom 26. 0ctober 1848 (Nr. 63 1/2 des Regierungsblatts) bis auf Weiteres in Kraft sind, in einzelnen Bestimmungen abzuändern, so befehlen und verordnen Wir hierdurch mit Bezugnahme auf die betreffenden Vorschriften der Zollordnung vom 9. März 1838 und auf den §. 4 des Finanzgesetzes vom 29. December 1852, daß folgende Abänderungen jener Vorschriften, vom 1. Juli .1853 an, bis auf Weiteres, in Wirksamkeit treten sollen:

I. Von nachfolgenden Artikeln sind, anstatt der bisherigen Eingangszollsätze, die beigefügten Sätze zu erheben, und zwar von:
1) Wein und Most, auch Cider, in Fässern eingehend, 6 Rthlr. oder 10 fl. 30 kr. vom Centner (Pos. 25 Material- etc. Waaren);
2) Kaffee, roher, und Kaffeesurrogate, 5 Rthl. oder 8 fl. 45 kr. vom Centner (Pos. 25 Material- etc. Waaren);
3) Tabaksblätter, unbearbeitete, und Stengel, 4 Rthlr. oder 7 fl. vom Centner (Pos. 25 Material- etc. Waaren):