Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1853/246

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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1853
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Grossherzoglich Hessisches Regierungsblatt 1853.djvu
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Nr. 21.


4) Thee, 8 Rthlr. oder 14 fl. vom Centner (Pos. 25 Material- etc. Waaren).
II. Die Bestimmung unter Nr. 3 der Verordnung vom 28. October 1845 S. 349 des Regierungsblatts), durch welche der Eingangszollsatz für Franzbranntwein auf 16 Rthlr. oder 28 fl. vom Centner festgesetzt wurde, tritt außer Kraft und an dessen Stelle der in dem Zolltarife für die Jahre 1846, 1847 und 1848 vorgeschriebene Eingangszollsatz von 8 Rthlr. oder 14 fl. vom Centner in Wirksamkeit.
Urkundlich Unserer eigenhändigen Unterschrift und des beigedrückten Staatssiegels.
Darmstadt den 9. Mai 1853.

(L. S.)

LUDWIG.
F. v. Schenck.


Bekanntmachung,
den Wirkungskreis des Gr. Administrativjustizhofs betr.

In Gemäßheit des in dem Art. 10 des Edicts vom 12. Mai 1852, die Organisation der dem Ministerium des Innern untergeordneten Regierungsbehörden betreffend, enthaltenen Vorbehalts und zum Zwecke übersichtlicher Zusammenstellung der in den Edicten vom 6. Juni 1832 und 4. Februar 1835, sowie in späteren Gesetzen, dem Gr. Administrativjustizhofe übertragenen Amtsbefugnisse und des hinsichtlich der Recurse gegen Verfügungen und Entscheidungen dieser Behörde eintretenden Instanzenzugs, wird hierdurch nachstehende Uebersicht der der Competenz des Administrativjustizhofs unterliegenden Gegenstände zur allgemeinen Kenntnißnahme und Nachachtung bekannt gemacht.

I. Gegenstände der Administrativjustiz.

1) Die Verwandlung der Zehnten und Theilabgaben in Grundrenten;
2) die Verwandlung der Weideberechtigungen in Grundrenten;
3) Entschädigungsklagen wegen erlittenen Wildschadens;
4) Gemeinheitstheilungssachen, einschließlich der erblichen Theilungen der Allmenden und der Theilung gemeinschaftlicher Gemarkungen;
5) Streitigkeiten über Gemarkungsgrenzen, beziehungsweise Gemarkungsrechte;
6) die bei Theilung geschlossener Güter entstehenden Streitigkeiten über Verwandlung der darauf haftenden Grundbeschwerden in ständige Leistungen und deren Verunterpfändung auf einzelne Grundstücke;
7) Streitigkeiten, welche bei Theilung einzelner Grundstücke oder Gebäude über den Abkauf oder die Verunterpfändung der darauf haftenden Grundbeschwerden auf einzelne Theile derselben entstehen;