Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1853/258

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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1853
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Grossherzoglich Hessisches Regierungsblatt 1853.djvu
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Nr. 22.


§. 3.

Die Districtssteuereinnehmer sind den betreffenden Obereinnehmern unmittelbar untergeordnet, haben daher deren Anordnungen in dienstlicher Beziehung pünktlichst zu befolgen und ihre Berichte in der Regel an diese Beamten zu richten, insofern nicht Weisungen der oberen Behörden oder sonstige Umstände Abweichungen von dieser Regel verlangen. Insbesondere haben sie auch, so oft es jene Beamten verlangen, bei denselben persönlich zu erscheinen und ihre Rechnungsbücher und sonstigen zum Dienste gehörigen Papiere zur Einsicht vorzulegen.

§. 4.

Die Districtssteuereinnehmer haben für gehörige Aufbewahrung und ordnungsmäßigen Gebrauch der ihnen anvertrauten, dem Staate gehörigen Inventarstücke und Formularien besorgt zu sein, sowie ihre Registraturen in gehörigem Stande und in Ordnung zu erhalten und zu diesem Zwecke namentlich von ihren Ausfertigungen in der Regel Concepte zu ihren Acten zu nehmen.

§. 5.

Die Districtssteuereinnehmer sind verbunden an dem ihnen von der Obersteuerbehörde angewiesenen Orte zu wohnen.

§. 6.

Aus den Districten, wofür die Districtssteuereinnehmer angestellt sind, dürfen sie sich nur nach vorher erhaltenem Urlaub entfernen, welcher für längstens 3 Tage bei dem ihnen vorgesetzten Obereinnehmer von ihnen nachzusuchen ist. Bei Urlaubsgesuchen auf längere Zeit oder zu Reisen ins Ausland haben sie nach den hierfür bestehenden allgemeinen Vorschriften sich zu bemessen.

§. 7.

Ohne vorher von der Obersteuerbehörde erhaltene Erlaubniß dürfen die Districtssteuereinnehmer keine Nebengeschäfte für privative oder öffentliche Zwecke treiben.

§. 8.

Den Districtssteuereinnehmern ist es gestattet, bei Versehung ihres Dienstes, jedoch auf ihre Gefahr und Kosten, durch Gehülfen sich unterstützen zu lassen. Eine förmliche, zeitweise, jedoch gleichfalls nur auf ihre Gefahr und Kosten, stattfindende Vertretung im Dienste mit der Befugniß, Quittungen ausstellen zu dürfen, ist nur dann zulässig, wenn der vorgesetzte Obereinnehmer für den speciellen Fall die Erlaubniß ertheilt hat und der Stellvertreter mit der deßfallsigen Ausfertigung jenes Beamten versehen ist. (§. 89)

§. 9.

Die Districtssteuereinnehmer haben die ihnen untergeordneten Orts- und Chausseegeldeinnehmer, sowie die sonstigen Einnehmer, welche die erhobenen Gelder an sie abzuliefern haben