Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1853/259

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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1853
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Grossherzoglich Hessisches Regierungsblatt 1853.djvu
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Nr. 22.


und die ihnen untergeordneten Steuerboten in Bezug auf deren Dienstführung gehörig anzuleiten und sorgfältig zu überwachen, sowie entdeckte Regelwidrigkeiten derselben sogleich zur Kenntniß des Obereinnehmers zu bringen. Insbesondere haben sie darauf zu achten, daß die ihnen untergeordneten Einnehmer innerhalb der ersten fünf Tage jedes Monats die volle Einnahme nebst den Rechnungspapieren an sie abliefern und haben sie sofort diese Rechnungspapiere zu prüfen und mit den in doppelten Exemplaren zu fertigenden Hauptverzeichnissen längstens bis zum 10. jedes Monats an die Steuercontrole zu befördern.

§. 10.

Bei den Districtssteuereinnehmern wird genaue Bekanntschaft mit sämmtlichen auf das Steuerwesen sich beziehenden Vorschriften vorausgesetzt und gehörige Anwendung derselben in vorkommenden Fällen erwartet.
Sie haben sich daher nicht nur mit den deßhalb bestehenden, sondern auch mit den noch erlassen werdenden allgemeinen Anordnungen, sobald diese ihnen auf dem Dienstweg zugekommen sind, sorgfältig bekannt zu machen.
Sollten sie bei Anwendung allgemeiner Vorschriften im Zweifel sein, dann haben sie deßhalb in der Regel und insofern nicht ausdrückliche andere Bestimmungen bestehen, an den ihnen vorgesetzten Obereinnehmer sich zu wenden.

§. 11.

Die Districtssteuereinnehmer werden insbesondere in Bezug auf die Erhebung und Beitreibung der ihnen überwiesenen Gelder auf die hierfür bestehenden, namentlich in der Steuerexecutionsordnung vom 2. März 1820 enthaltenen Bestimmungen und in Bezug auf ihre Obliegenheiten hinsichtlich der Verwaltung der indirecten Auslagen und die übrigen ihnen übertragenen Geschäfte auf die hierfür bestehenden Vorschriften mit dem Bemerken verwiesen, daß diese Vorschriften in gegenwärtiger Instruction zwar nicht im Einzelnen aufgeführt, von ihnen aber stets pünktlich zu befolgen sind.

Zweiter Abschnitt.
Von der Buchführung.
§. 12.

Alle auf das Rechnungswesen sich beziehenden Handlungen müssen sogleich, wie sie vorkommen, niedergeschrieben und keine derselben darf dem Gedächtnisse überlassen werden, damit aus dem Niedergeschriebenen zu jeder Zeit und selbst von jedem Anderen als demjenigen, welcher die Aufzeichnungen gemacht hat, über alle Theile der Geschäftsführung vollständige Auskunft gegeben und überzeugende Rechenschaft abgelegt werden kann.