Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1853/260

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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1853
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Grossherzoglich Hessisches Regierungsblatt 1853.djvu
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Nr. 22.


§. 13.

Hierzu sind verschiedene Bücher nöthig, namentlich:

a) Tage- und Kassebücher und

b) Handbücher,

welche sich dadurch wesentlich von einander unterscheiden, daß der Eintrag in die ersten nur nach der Zeitfolge und in ununterbrochener Reihe, oder unmittelbar untereinander, in die anderen aber nach Verschiedenheit der Gegenstände, unter mehreren, von einander abgesonderten Abtheilungen oder Rubriken geschieht.

§. 14.

Zu beiderlei Büchern und zu deren Vereinfachung sind Hülfsbücher zu brauchen, von gleicher Natur wie jene, doch niemals über eine Rubrik oder Abtheilung oder ein Rechnungsjahr hinaus, also immer nur für eine gewisse Art von Geschäften, um in ihnen dasjenige zergliedert oder vereinzelt nachzuweisen, was in den Hauptbüchern nur im Ganzen oder in Summen erscheint: z. B. Hülfstagebücher.

§. 15.

Sämmtliche Bücher müssen so unter sich in Verbindung erhalten werden, daß von jedem Eintrage in irgend einem Buche sogleich die Stelle in den andern Büchern, wo derselbe Gegenstand vorkommt, ersichtlich ist, und somit sein Entstehen, sowie sein Verschwinden verfolgt werden kann.

Von dem allgemeinen Tagebuche und von den Hülfstagebüchern.
§. 16.

Muster Nr. I.

Für ein jedes Kalenderjahr wird ein allgemeines Tagebuch, Muster Nr. I geführt und der Eintrag in solches mit dem 1. Januar angefangen und mit dem letzten December geschlossen.
Sind einem Districtssteuereinnehmer außer der Kasse seines Dienstes noch andere Fonds zur ständigen Verwaltung anvertraut, so hat derselbe gleichwohl über sämmtliche ihm übertragenen Kassen und Fonds nur ein allgemeines Tagebuch zu führen, aus dessen Titelblatte alle diese hierin aufgenommenen Fonds, namentlich verzeichnet sein müssen.

§. 17.

Jede auf die Geschäftsführung einwirkende Verrichtung wird auf der Stelle und in chronologischer Ordnung in das allgemeine Tagebuch eingeschrieben, ohne Unterschied des Rechnungsjahres und des Fonds und ohne Rücksicht, ob sie in eine von dem Districtssteuereinnehmer zu stellende Abrechnung aufzunehmen, oder für diese ganz fremd, und ob sie im ersten Falle zur schließlichen Abrechnung schon reif, oder durch weitere Entscheidungen hierzu erst vorzubereiten ist.
Es gehören folglich in das allgemeine Tagebuch auch alle Abschlagszahlungen auf Einnahmen und Ausgaben, Vorlagen, Depositen, Erlässe und alle andere nur durchlaufende Posten