Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1880/089

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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1880
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Grossherzoglich Hessisches Regierungsblatt 1880.djvu
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Nr. 15.


§ 7.

      Unterbrechungen des Vorbereitungsdienstes sind nicht gestattet.
      Es kann jedoch die Zeit, während deren ein Aspirant in Folge von Krankheit, Beurlaubung, Einziehung zu militärischen Dienstleistungen oder aus anderen triftigen Gründen dem Vorbereitungsdienste entzogen war, auf die Dauer des letzteren in Anrechnung gebracht werden, wenn dieselbe während eines Vorbereitungsjahres die Dauer von vier Wochen nicht übersteigt.
      War die Unterbrechung von längerer Dauer, so wird der Vorbereitungsdienst durch das unterzeichnete Ministerium angemessen verlängert.

§ 8.

      Die Prüfung der Aspiranten ist eine schriftliche und eine mündliche; die erstere geht der letzteren voraus.
      Die Prüfung hat sich darauf zu richten, ob der Aspirant sich die für den Gerichtsschreiberdienst erforderliche Kenntniß der Staats- und Gerichtsverfassung, des bürgerlichen Rechts, des Strafrechts, des Prozeßverfahrens und der Kostengesetzgebung erworben hat, ob derselbe mit den auf den Dienst der Gerichtsschreiber bezüglichen Geschäftsanweisungen vertraut ist und ob er die nothwendige praktische Gewandtheit in dem Gerichtsschreiberdienste erlangt hat.

§ 9.

      Die Prüfungen werden alljährlich im Monat Oktober von den am Sitze der Landgerichte zu bestellenden Prüfungskommissionen abgehalten.
      Eine jede Prüfungskommission besteht aus drei von dem unterzeichneten Ministerium zu bezeichnenden Mitgliedern.
      Tag und Stunde der Prüfung wird von der Prüfungskommission mindestens sechs Wochen zuvor in der Darmstädter Zeitung bekannt gemacht.

§ 10.

      Das Gesuch um Zulassung zur Prüfung ist unter Beifügung der nach § 3 erforderlichen Belege, sowie des Zeugnißbuchs bei der Prüfungskommission einzureichen, welche letztere, vorbehaltlich des Rekurses an das unterzeichnete Ministerium, über Zulassung oder Nichtzulassung entscheidet.
      Bedarf es einer in gegenwärtiger Bekanntmachung vorgesehenen Dispensation, so ist an das unterzeichnete Ministerium zu berichten.