Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1880/090

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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1880
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Grossherzoglich Hessisches Regierungsblatt 1880.djvu
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Nr. 15.


§ 11.

      Die schriftliche Prüfung soll nicht über drei Tage dauern. Dieselbe findet für alle Zugelassenen gemeinschaftlich unter Aufsicht des betreffenden Prüfungskommissars oder eines anderen dazu bezeichneten Beamten statt.
      Die Benutzung von Hülfsmitteln ohne besondere Ermächtigung dazu hat den Ausschluß von der Prüfung zur Folge.

§ 12.

      Nachdem die Prüfungskommissare die schriftlichen Arbeiten einer vorläufigen Beurtheilung unterzogen haben, findet die mündliche Prüfung statt. Auch diese ist eine gemeinsame.
      Ist die Zahl der Zugelassenen zu groß, um sie an einem Tage in allen Fächern genügend prüfen zu können, so wird die Prüfung in einem Theile der Prüfungsgegenstände an einem oder mehreren folgenden Tagen fortgesetzt.
      Jedes Mitglied der Kommission prüft in den Fächern, in welchen es die schriftlichen Arbeiten gegeben hat.

§ 13.

      Nach Schluß der Prüfung hat die Kommission über die Frage, ob die Prüfung bestanden ist und welchen Grad von Fähigkeit der Geprüfte bewiesen hat, nach Mehrheit der Stimmen Beschluß zu fassen.
      Die Censuren, welche ertheilt werden können, sind:

I.
ausgezeichnet,
II.
sehr gut,
III.
gut,
IV.
genügend.

      Bei der Klassifikation ist nicht nur über das Ergebniß der Prüfung in den einzelnen Fächern, sondern auch über das Ergebniß der Prüfung im Ganzen eine der vier Censurnoten abzugeben.

§ 14.

      Ueber das Ergebniß der Prüfung hat die Kommission an das unterzeichnete Ministerium unter Anschluß der Prüfungsakten und’ der Zeugnißbücher einen Hauptbericht, und neben diesem in Betreff eines jeden Geprüften einen besonderen Bericht zu erstatten.
      Der Hauptbericht hat außer der Darstellung des Prüfungsvorgangs die Angabe der Reihenfolge, in welcher nach Ansicht der Kommission die Geprüften nach Maßgabe ihrer Leistungen zu ordnen sind, zu enthalten.