Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1880/100

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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1880
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Grossherzoglich Hessisches Regierungsblatt 1880.djvu
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Nr. 17.


§ 2.
Inhalt der Schutzvorschriften.

      Nach der Vorschrift des Gesetzes erstreckt sich die Ueberwachung der Polizeibehörden im Allgemeinen auf alle in fremder Pflege befindlichen Kinder unter 6 Jahren. In Bezug auf die Art und das Maß dieser Ueberwachung findet jedoch folgender Unterschied statt:
      1) Diejenigen Personen, welche ein fremdes Kind unter 6 Jahren - einerlei ob dasselbe ortsfremd ist oder nicht - gegen Entgelt in Pflege nehmen, unterliegen einer amtlichen Ueberwachung dieser ihrer Pflege, sie sind verpflichtet, ihrer Ortspolizeibehörde, sowie den von dieser beauftragten oder durch amtliche Instruktion hierzu berufenen Personen jederzeit Einblick in die Art der Verpflegung und den Zustand des Pflegekindes zu gewähren und jede geforderte Auskunft zu ertheilen (Art. 4 des Gesetzes).
      2) Bei allen ortsfremden Pflegekindern unter 6 Jahren ist Seitens der Pflegeeltern binnen 24 Stunden der Ortspolizeibehörde sowohl die Aufnahme, als auch die Beendigung oder zeitweilige Unterbrechung der Pflege (unter Angabe, wohin das Kind verbracht wurde) persönlich oder schriftlich anzumelden beziehungsweise der Tod anzuzeigen (Art. 5 Absatz 2 des Gesetzes). Diese Vorschrift gilt auch bei unentgeltlicher Inpflegenahme.
      Beide vorstehenden Bestimmungen beziehen sich sowohl auf solche Kinder, welche von ihren Eltern, als auch auf solche, welche von ihrem Vormunde oder auf Kosten der Landeswaisenkasse oder endlich im Wege der öffentlichen Armenpflege in fremde Pflege gegeben werden. Sie beziehen sich ferner auch auf Kinder, welche im Großherzogthum nicht staatsangehörig sind, und zwar selbst dann, wenn ihre Eltern oder Vormünder im Auslande wohnen.
      3) In dem besonderen Falle, wenn ein Kind unter 6 Jahren schon bei Lebzeiten der Eltern (beziehungsweise eines Elterntheils und, wenn es sich um ein uneheliches Kind handelt, bei Lebzeiten der Mutter) in fremde Pflege - außerhalb oder innerhalb des Wohnorts der Eltern - gegeben werden soll, tritt, vorausgesetzt, daß es sich um entgeltliche Pflege handelt (also nicht etwa z. B. um unentgeltliche Inpflegenahme des Kindes Seitens naher Angehörigen) noch das weitere gesetzliche Erforderniß hinzu, daß die vorgängige Genehmigung der Ortspolizeibehörde desjenigen Elterntheils, welcher das Kind in Pflege geben will, eingeholt werden muß (Artikel 1 des Gesetzes), und wenn ein solches Kind in eine fremde Gemeinde in entgeltliche Pflege gebracht werden soll, so müssen die Eltern außerdem, nach ausgewirkter Concession, demnächst auch noch von dem wirklichen Wegzug des Kindes ihrer Ortspolizeibehörde binnen 24 Stunden persönlich oder schriftlich die Anzeige machen. (Artikel 5 Absatz 1 des Gesetzes.) Diese Vorschriften finden nur dann keine Anwendung, wenn ein Kind zwar bei Lebzeiten der Eltern oder (eines Elterntheils, aber