Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1880/101

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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1880
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Grossherzoglich Hessisches Regierungsblatt 1880.djvu
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Nr. 17.


im Wege der öffentlichen Armenpflege (also durch die Vertretung eines Armenverbands) in fremder Pflege untergebracht werden muß.
      Im Uebrigen aber kommt Nichts darauf an, ob das Kind und seine Eltern im Großherzogthum staatsangehörig sind: auch für die Inpflegegebung eines nichthessischen Kindes muß die Genehmigung der hessischen Polizeibehörde des Wohnorts nach dem Gesetze eingeholt werden, sobald nur die Eltern oder der betreffende Elterntheil im Großherzogthum ihren Wohnort haben.
      Nur dann, wenn die Eltern des Kindes auch im Auslande wohnen, muß von dem Erforderniß einer besonderen polizeilichen Genehmigung abgesehen werden. Dagegen tritt auch in diesem Fall die Ueberwachung der Verpflegung des Kindes durch die inländische Polizeibehörde am Pflegeorte (nach § 2 Ziffer 1 und §§ 9 ff.) ein.

§ 3.
Meldepflicht der Pflegeeltern von ortsfremden Kindern.

      Die Ortspolizeibehörden haben darauf zu achten, daß ihnen die in § 2 Ziffer 2 dieser Instruction erwähnten Anzeigen von der Aufnahme, dem zeitweisen oder gänzlichen Wegzug - oder dem Tod - aller ortsfremden Pflegekinder ohne Ausnahme (also einerlei, von wem die Kinder in Pflege gegeben wurden, und einerlei, ob die Pflege unentgeltlich oder gegen Entgelt geleistet wird) Seitens der Pflegeeltern innerhalb der gesetzlichen Frist gemacht werden. Zuwiderhandlungen sind zur gerichtlichen Bestrafung gemäß Artikel 5 Absatz 3 des Gesetzes (Geldstrafandrohung von 2 bis 30 Mark) anzuzeigen.

§ 4.
Abmeldepflicht der Eltern.

      In gleicher Weise haben die Ortspolizeibehörden des Wohnorts von Eltern, welche ein Kind unter 6 Jahren zu entgeltlicher Pflege in eine fremde Gemeinde geben, darauf zu achten, daß diese ihnen die in § 2 Ziffer 3 dieser Instruction angeführte Anzeige des wirklichen Wegzugs rechtzeitig machen, und Verfehlungen hiergegen ebenfalls zu gerichtlicher Bestrafung gemäß Artikel 5 Absatz 3 des Gesetzes (Strafandrohung wie oben) abzugeben.

§ 5.
Pflicht zur Einholung besonderer polizeilicher Genehmigung.

      1) Die nach Artikel 1 des Gesetzes erforderliche vorgängige Genehmigung zur Pflegebegebung eines jeden Kindes, welches - außer im Wege der öffentlichen Armenpflege -