Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1880/189

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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1880
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Grossherzoglich Hessisches Regierungsblatt 1880.djvu
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Nr. 22.


Bemerkungen.
1. In dem Nummerbuche muß sämmtliches während des betreffenden Holzerntejahres sich in der betr. Forstwartei ergeben habende und verwerthete Holz eingetragen werden.
2. Das Brennholz wird nach folgenden Dimensionen in Schichten oder Metern gesetzt:
Dimensionen der Schichten in
Metern
Inhalt
an
Raummeter.
oder
Dimensionen der Schichten in
Metern
Inhalt
an
Raummeter.
Scheitlänge.
Weite.
Höhe.
Scheitlänge.
Weite.
Höhe.
1,0
1,0
1,0
1,0
2,0
3,0
1,0
1,0
1,0
1,0
2,0
3,0
1,0
1,0
1,0
0,8
1,6
2,4
1,25
1,25
1,25
1,0
2,0
3,0
1,25
1,25
1,25
0,8
1,6
2,4
1,0
1,0
1,0
1,0
1,0
1,0
1,25
1,25
1,25
0,64
1,28
1,92
1,25
1,25
1,25
1,0
2,0
3,0
3. Das Aufsetzen kleinerer Quantitäten als je ein Raummeter in ein Holzmaß ist nur bei Resten und im Uebrigen nur da zulässig, wo es besonders angeordnet wird. Dasselbe geschieht nach den in nachstehender Tabelle angegebenen Dimensionen, bei welchen die Höhen der Schichten deren Inhalt an Raummetern angeben.
Dimensionen der Schichten in Metern
Inhalt an
Raummetern.
Scheitlänge.
Weite.
Höhe.
1,0
1,0
1,0
1,0
1,0
1,0
1,0
1,0
0,3
0,4
1,0
1,1
0,3
0,4
1,0
1,1
u. s. f.
1,25
1,25
1,25
0,8
0,8
0,8
0,3
1,0
1,1
0,3
1,0
1,1
u. s. f.
4. Das Stockholz ist in der Regel in Schichten von 1,25 Meter Tiefe, 1,6 Meter Weite und 1,0 Meter Höhe auszusetzen.
5. Die Reisholzwellen erhalten eine Dicke von 29 cm Durchmesser oder 91 cm Umfang und eine Länge von 1,25 Meter. Als Regel gilt das Zusammensetzen von je 50 oder 100 Stück. Kleinere Quantitäten sind nur bei Resten zulässig.
6. In der Regel sollen je 2 Raummeter in ein Holzmaß oder zwischen je 2 Stützen aufgesetzt werden, und ist eine jede solche Holzschicht als 2 Raummeter einzutragen. Es ist jedoch nach Anordnung der Oberförsterei gestattet, mehrere derartige Schichten gleichen Sortiments,