Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1880/190

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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1880
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Grossherzoglich Hessisches Regierungsblatt 1880.djvu
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Nr. 22.


welche nebeneinander sitzen, unter einer Abzählungsnummer mit der entsprechenden Anzahl Raummeter aufzuführen. Das Aufsetzen von je einem Raummeter zwischen 2 Stützen darf nur auf besondere Anordnung der Oberförsterei stattfinden.
7. Die Aufnahme des Holzes hat streng nach den Districts-Abtheilungen und Unterabtheilungen geschieden zu erfolgen, und sind die Namen und Bezeichnungen derselben als Ueberschrift einzutragen.
      Für jede dieser Abtheilungen ist eine Summe für sich zu ziehen und durch Zusammenstellung dieser Summen am Schlusse einer Fällung eine Hauptsumme zu bilden.
8. Bei der Aufnahme des Brennholzes sind die verschiedenen Holzarten innerhalb der vorgedruckten Rubrikenköpfe dadurch kenntlich zu machen, daß der Anfangsbuchstabe der betreffenden Holzart der Anzahl der Verkaufsmaße beigesetzt wird. Die vorherrschende Holzart ist im Rubrikenkopfe zu unterstreichen und bedarf es alsdann keines Buchstabenbeisatzes bei derselben.
      Holz abweichender Güte ist durch Unterstreichen des Eintrags kenntlich zu machen. Am Schlusse jeder Fällungsnummer sind die Summen des Holzes 1. u. 2. Classe getrennt anzugeben.
9. Bei dem Bau- und Nutzholz erfolgt der Eintrag innerhalb derselben Abtheilungen fortlaufend ohne Rücksicht auf die Sortimente, wie solche sich der Reihenfolge nach im Holzschlage befinden.
10. Die Art der Holzabgabe ist in der betr. Spalte durch folgende Abkürzungen zu bezeichnen:
                  H. A. = Handabgabe.
                  L. H. = Loosholz.
                  V. = Versteigert.