Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1881/181

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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1881
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Grossherzoglich Hessisches Regierungsblatt 1881.djvu
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Nr. 25.


Gemeinde-Einnehmer, sowie die übrigen Vorstände und Rechner von Kirchen, Stiftungen und von sonstigen, öffentlichen Zwecken dienenden Fonds zu. Auch kann die Ober-Rechnungskammer Commissäre an dieselben, auf deren Kosten, zur Erledigung der gemachten Auflagen, absenden, wenn Ordnungsstrafen ohne Erfolg geblieben sind. Von einer derartigen Maßnahme ist der vorgesetzten Verwaltungsbehörde Kenntniß zu geben.
      Reichen diese Zwangsmittel nicht aus, so hat die Ober-Rechnungskammer hinsichtlich der Rechner im Staatsrechnungswesen mit dem betreffenden Ministerium, hinsichtlich der Bürgermeister, Gemeinde-Einnehmer, sowie der übrigen Vorstände und Rechner von Kirchen, Stiftungen und von sonstigen, öffentlichen Zwecken dienenden Fonds mit der zuständigen Verwaltungsbehörde in Benehmen zu treten.

§ 19.

      Auf die Vorstände von Sparkassen finden die in § 18 gedachten Zwangsmaßregeln keine Anwendung. Die Ober-Rechnungskammer ist befugt, wenn diese Vorstände, ergangener Erinnerung ungeachtet, säumig bleiben, das Revisionsverfahren so lange einzustellen, bis ihre, denselben gemachten Auflagen erledigt worden sind; sie hat indessen von dem Einstellen des Revisionsverfahrens dem Ministerium des Innern und der Justiz zur weiteren Entschließung Kenntniß zu geben.

§ 20.

      Wenn die Ober-Rechnungskammer nach sachgemäßer, allein erfolgloser Belehrung und Warnung Disciplinarbestrafung gegen die Rechner wegen fortdauernder Nichtbeachtung der Rechnungsvorschriften für nöthig erachtet, so hat sie sich deshalb mit der dem Rechner vorgesetzten Behörde zu benehmen.

II. Amtliches Verhältniß des Präsidenten.
§ 21.

      Dem Präsidenten steht die oberste Leitung und Beaufsichtigung des gesammten Geschäftsbetriebs der Ober-Rechnungskammer zu.

§ 22.

      In materieller Hinsicht hat er bezüglich der zum Wirkungskreis des Collegs, sowie der Justificatur gehörenden Geschäfte dahin zu wirken, daß überall die bestehenden Gesetze, Verordnungen und reglementären Vorschriften zur Anwendung kommen und daß namentlich nach gleichmäßigen Grundsätzen verfahren wird. Zu diesem Zweck hat er in einzelnen Fällen die geeignete Beschlußfassung des Collegs herbeizuführen.