Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1881/182

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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1881
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Grossherzoglich Hessisches Regierungsblatt 1881.djvu
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Nr. 25.


§ 23.

      In formeller Hinsicht hat er alle zur Regelung des Geschäftsbetriebs erforderlichen Diensteinrichtungen und Anordnungen zu treffen, soweit hierdurch die materielle Wirksamkeit der Ober-Rechnungskammer nicht berührt wird; insbesondere hat er dafür zu sorgen, daß alle Geschäfte prompt und gründlich erledigt werden und daß jeder Beamte innerhalb seines Wirkungskreises die ihm obliegenden Verpflichtungen ordnungsmäßig und rechtzeitig erfülle.

§ 24.

      Insbesondere gehört zu seinem Geschäftskreise:

1) der Erlaß der erforderlichen allgemeinen wie besonderen Dienstanweisungen über den formellen Geschäftsbetrieb in dem Secretariat, der Registratur, der Justificatur und der Kanzlei, sowie für die Unterbeamten der Ober-Rechnungskammer, deßgleichen die Feststellung der Hausordnung in den der Ober-Rechnungskammer zugewiesenen Localitäten, die Bestimmung über die Benutzung und Vertheilung der zum Dienst derselben gehörenden Räume und Inventarstücke und die Anschaffung der für den Dienst nothwendigen Materialien;
2) die Feststellung der Geschäftsvertheilung unter die Mitglieder des Collegs unter Berücksichtigung der Bestimmung in § 3, die Bestellung von Correferenten in den dazu vorgeschriebenen oder sonst geeigneten Fällen, die Anordnung dauernder oder vorübergehender Abänderungen in der Geschäftsvertheilung, sowie der erforderlichen Stellvertretungen und die Beauftragung von Beamten mit einzelnen Arbeiten aus dem Geschäftskreis eines anderen Beamten;
3) die Feststellung der Arbeitspläne (Pensen) für die Revidenten auf Grund der Vorschläge des Dirigenten und die Genehmigung der Abweichung von denselben (§ 4);
4) die Bestellung der nach Artikel 10 Absatz 2, 3, 4, Artikel 19 Absatz 3 des Gesetzes und § 18 dieser Verordnung abzuordnenden Commissäre;
5) die Eröffnung der neu eingehenden Sachen und die Bestimmung, welche derselben vorzugsweise einer schleunigen Erledigung bedürfen. Es bleibt ihm jedoch überlassen, die Eröffnung der für die Justificatur bestimmten Packete (Rechnungen und Urkundenbände) dem Dirigenten zu übertragen;
6) die Verfügung aus alle diejenigen Schreiben, Berichte, Gesuche etc., welche nicht zum Wirkungskreis des Collegs gehörende Gegenstände betreffen;
7) die Bestimmung der Zeit für die Sitzungen des Collegs nach Tag und Stunde, die Eröffnung und Schließung derselben, die Leitung der Berathungen und der Abstimmungen;