Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1881/197

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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1881
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Grossherzoglich Hessisches Regierungsblatt 1881.djvu
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Nr. 26.


eine Revisionsbemerkung aus mehreren Unterabtheilungen zu einem und demselben Artikel, so sind solche stets mit den Buchstaben a, b etc. zu bezeichnen, um in den Erläuterungen und den Beschlüssen jede verschiedene Stelle völlig bestimmt anrufen zu können.

§ 24.

      Wird eine Rechnung von 2 Revidenten oder werden einzelne Theile einer Rechnung von mehreren Revidenten bearbeitet und es findet der mit der Nachprüfung oder Zusammenstellung der Revisionsbemerkungen betraute Revident die eine oder andere Revisionsbemerkung des anderen Revidenten nicht richtig oder der Verbesserung bedürftig, so sind an der gestrichenen oder verbesserten Stelle mit wenigen Worten die Gründe für das Verfahren anzumerken, wenn sich solche nicht von selbst verstehen. Erörterungen über Meinungsverschiedenheiten sind in die Revisionsbemerkungen nicht niederzuschreiben; dagegen bleibt es dem Revidenten überlassen, seine abweichende Ansicht bei oder Vorlage der Rechnung zur Oberrevision vorzutragen und zu begründen. Aenderungen an der Ausdrucksweise sind dann zu unterlassen, wenn die Bemerkung klar, richtig und in bündiger Kürze aber vollständig niedergeschrieben ist. (§ 17 der Instruction.)
      Wenn einem Revidenten bei dem Auftrag zur Nachprüfung einer bereits revidirten Rechnung nichts Besonderes bemerkt wird, dann hat er eine nochmalige Prüfung des Calcüls der Rechnung und der Belege, der Bezeichnung der Grundstücke und Kapitalien, des Vorhandenseins der Anweisungen, Quittungen, Inventarbescheinigungen und der Einnahmestellen der erlassenen und liquidirten Posten zu unterlassen.

§ 25.

      Die Erinnerungen und Revisionsbemerkungen sind sofort nach Beendigung des Revisionsgeschäftes einer Rechnung und sonach in der Regel vor Beginn einer anderen Arbeit dem Dirigenten vorzulegen.
      Der Dirigent hat dieselben (§ 1) soweit thunlich durchzusehen, seine etwaigen Bedenken erledigen zu lassen. Hierauf hat er die Erinnerungen und Revisionsbemerkungen zu zeichnen und, betreffen sie das Staatsrechnungswesen, an das Colleg zur Feststellung abzugeben.
      Nachdem die Erinnerungen und Revisionsbemerkungen in das Reine geschrieben worden sind, hat der Revident die Reinschriften mit den Concepten zu vergleichen, wenn nöthig richtig zu stellen. Hierauf sind die Erinnerungen und Revisionsbemerkungen im Staatsrechnungswesen, nachdem sie der Revident gegengezeichnet (contrasignirt) hat, von dem Präsidenten, die Revisionsbemerkungen im übrigen Rechnungswesen von dem Revidenten zu unterschreiben, ehe sie mit dem Tage der Absendung versehen und abgesendet werden.