Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1881/198

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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1881
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Grossherzoglich Hessisches Regierungsblatt 1881.djvu
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Nr. 26.


§ 26.

      In den Revisionsbemerkungen ist ein zur vollständigen Beantwortung und Beurkundung derselben geeigneter Termin anzugeben; bei der Absendung der Revisionsbemerkungen, Urkunden etc. ist wegen thunlichster Beschränkung der Portoausgaben auf die gedruckten "Ausführungsbestimmungen zu dem Gesetze vom 5. Juni 1869 über die Portofreiheiten" zu achten. Es ist deßhalb von der Versendung der Urkundenbände abzusehen, wenn der Inhalt der hiernach einzurichtenden Revisionsbemerkungen es thunlich erscheinen läßt; kann die Urkundensendung nicht umgangen werden, dann sind die Revisionsbemerkungen zur Abgabe an den Rechner der Sendung an die betreffende Stelle anzuschließen. (Vergl. § .2 der Verordnung vom 18. November 1876.)

§ 27.

      Sind die Erläuterungen nicht erschöpfend und vollständig genug befunden worden, oder haben sich durch dieselben oder in anderer Weise neue, vorher nicht zur Sprache gekommene Anstände ergeben, dann sind wiederholte beziehungsweise nachträgliche Revisionsbemerkungen abgehen zu lassen. Von solchen Revisionsbemerkungen kann übrigens ausnahmsweise mit Rücksicht auf die Portoverhältnisse abgesehen werden, wenn es sich von Anständen untergeordneter Art oder von solchen Anständen handelt, die füglich bei der folgenden Rechnung beseitigt werden können. Die wiederholten Revisionsbemerkungen sind mit denselben Nummern wie die ursprünglichen Revisionsbemerkungen und die nachträglichen Revisionsbemerkungen mit Zwischennummern zu bezeichnen. In den Erläuterungen ist in deutlicher Weise auf die wiederholten Revisionsbemerkungen zu verweisen.

§ 28.

      Sobald die Erläuterungen auf die Revisionsbemerkungen in vollständiger Weise eingetroffen sind, hat der mit der Fertigung der Beschlüsse beauftragte Revident solche und die seiner Ansicht nach nöthigen Schreiben sobald als thunlich zu entwerfen und mit den zugehörigen Actenstücken dem Colleg vorzulegen. Regelmäßig sind anzuschließen:

a) das Revisionsexemplar der Rechnung mit den zugehörigen Urkunden und den nachgebrachten Belegen;
b) das Revisionsexemplar der vorlaufenden Rechnung;
c) die allgemeinen Revisionsacten des betreffenden Fonds;
d) die sämmtlichen Justificatur-Revisionsacten der betreffenden Jahresrechnung und der drei vorlaufenden Rechnungen; bei 3 jährigen Rechnungen genügen die Revisionsacten der vorlaufenden Rechnung;