Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1882/007

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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1882
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Nr. 1.


      Sie findet auch auf diejenigen Rechtssachen Anwendung, welche seit dem 1. October 1879 anhängig wurden und bei dem Inkrafttreten der gegenwärtigen Verordnung noch anhängig sind.
      Ist jedoch in diesen Rechtssachen am Tage des Inkrafttretens bereite eine Anforderung von Kosten erfolgt, so bleibt die gegenwärtige Verordnung insoweit außer Anwendung.

      Urkundlich Unserer eigenhändigen Unterschrift und beigedrückten Großherzoglichen Siegels.

      Darmstadt, den 18. Januar 1882. (L. S.}

LUDWIG.
v. Starck. Schleiermacher.



Stempel-Tarif.

      Urkundenstempel ist unter der Voraussetzung, daß die betreffende Urkunde von einem Beamten oder einer Behörde der nichtstreitigen Gerichtsbarkeit aufgenommen oder ausgefertigt wird oder daß auf Grund derselben ein Eintrag in öffentliche Bücher oder Register, insbesondere Mutationsverzeichnisse, Transscriptions- und Inscriptionsregister, Hypothekenbücher und Handelsregister, stattfindet, in folgenden Fällen und Beträgen zu erheben:
      1. Für Verträge, welche eine Veräußerung von unbeweglichen Sachen oder unbeweglichen Rechten enthalten (Kauf- und Tauschverträge, Uebergabsverträge, Schenkungsverträge, Verpflegungsverträge, Verloosungen von Immobilien in den diesseitigen Provinzen etc.); desgleichen für Steigbriefe (Versteigerungsurkunden) und für Zwangsenteignungsurkunden, welche eine solche Veräußerung enthalten:

bei Gegenständen im Werthe
a. bis zu 100 Mark einschließlich 1 Mark;
b. mehr als 100 bis zu 300 Mark einschließlich 2 Mark;
c. mehr ale 300 bis zu 600 Mark einschließlich 3 Mark;
d. über 600 Mark von jedem angefangenen weiteren 100 Mark 30 Pfennig mehr.

      Bei Uebergabe-Verträgen berechnet sich der Stempel unter Abzug der übernommenen Schulden.
      Wird unbeweglichen und bewegliches Vermögen zusammen veräußert, so ist der Stempel von dem Gesammtwerthe nach der Taxe für unbewegliches Vermögen zu erheben.