Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1882/008

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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1882
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Nr. 1.


      Ist jedoch der Werth des beweglichen Vermögens in der Urkunde besonders ausgewiesen, so bestimmt sich der Stempel für letzteres nach der Taxe für bewegliches Vermögen.
      2) Für freiwillige Hypothekbestellungen die Hälfte der Sätze unter Ziffer 1.
      3) Für Schenkungen von beweglichem Vermögen unter Lebenden 20 Pfennig von jedem angefangenen 100 Mark, jedoch nicht unter 1 Mark.
      4) Für Gesellschaftsverträge (Statuten), welche die Gründung von Actiengesellschaften oder von Commanditgesellschaften auf Actien zum Gegenstande haben, sowie von Verträgen oder Beschlüssen, welche die Erhöhung des Grund- oder Actien-Capitals solcher Gesellschaften betreffen, 20 Pfennig von jedem angefangenen 100 Mark der Gegenstandssumme.
      Für Actiengesellschaften, welche nicht den Gewinn der Theilhaber bezwecken, kommt nur die Hälfte (10 Pfennig von jedem angefangenen 100 Mark) zur Erhebung.
      Für die Werthberechnung ist der Betrag des Grund- oder Actiencapital, beziehungsweise im Falle einer Erhöhung derselben der Mehrbetrag maßgebend.
      Wird das Grund- oder Actiencapital oder der erhöhte Betrag nicht sogleich voll einbezahlt, so ist der Stempel aus der jedesmaligen Theilzahlung zu entrichten, deren Einforderung der Vorstand der Actiengesellschaft, bei Commanditgesellschaften auf Actien der Aufsichtsrath, dem zuständigen Gerichte, vor dem anberaumten Einzahlungstermine anzuzeigen hat. Im Falle der Unterlassung rechtzeitiger Anzeige trifft die Mitglieder des Vorstandes beziehungsweise Aufsichtsrathes eine Geldstrafe von je 30 bis 300 Mark.
      Soweit die fraglichen Verträge eine Veräußerung oder Verpfändung von unbeweglichen Sachen oder unbeweglichen Rechten enthalten, kommen die Sätze unter Ziffer 1 und 2 zur Erhebung.
      5) Für Eheverträge (wozu auch Erklärungen der Brautleute gehören, daß sie sich einem anderen als dem am Wohnorte des Ehemanns geltenden Rechte unterwerfen wollen) 3 Mark, und wenn das beiderseitige Vermögen, auf welches sich der Ehevertrag erstreckt, mehr als 2000 Mark beträgt, 6 Mark.
      Für die Bekanntmachung des Ehevertrags wird eine besondere Gebühr nicht erhoben.
      Schenkungen unter Ehegatten in dem Ehevertrag unterliegen keinem besonderen Stempel. Desgleichen die von den Ehegatten in dem Ehevertrage bezüglich ihres Vermögens auf den kinderlosen Todesfall getroffenen Verfügungen.
      6) Für Erbverträge, Adoptionen, Emancipationen, Einkindschaftsverträge und Schiedsverträge 6 Mark.
      Wird ein Einkindschaftsvertrag mit einem Ehevertrag in einer Urkunde verbunden, so kommt für beide Verträge zusammen ein Stempel von 6 Mark in Ansatz.