Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1882/166

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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1882
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Nr. 21.


§ 8.
Anlage D.       Die Anlage D enthält das Verzeichniß der den Militäranwärtern zur Zeit im Reichsdienste vorbehaltenen Stellen.
      Die Verzeichnisse bezüglich des Staatsdienstes werden von den einzelnen Bundesregierungen aufgestellt und dem Reichskanzler mitgetheilt. Letzterer wird von etwaigen Ausstellungen gegen diese Verzeichnisse den betheiligten Bundesregierungen Kenntniß geben.
      Die Verzeichnisse, sowie etwaige Nachträge zu denselben, werden durch das Central-Blatt für das Deutsche Reich veröffentlicht.
§ 9.
      Die den Militäranwärtern vorbehaltenen Stellen dürfen mit anderen Personen nicht besetzt werden, sofern sich Militäranwärter finden, welche zu deren Uebernahme befähigt und bereit sind.
      Es macht dabei keinen Unterschied, ob die Stellen dauernd oder nur zeitweise bestehen, ob mit denselben ein etatsmäßiges Gehalt oder nur eine diätarische oder andere Remuneration verbunden ist, ob die Anstellung auf Lebenszeit, auf Kündigung oder sonst auf Widerruf geschieht.
      Zu vorübergehender Beschäftigung als Hülfsarbeiter oder Vertreter können jedoch auch Nichtversorgungsberechtigte angenommen werden, falle qualificirte Militäranwärter nicht vorhanden sind, deren Eintritt ohne unverhältnißmäßigen Zeitverlust oder Kostenaufwand herbeigeführt werden kann.
§ 10.
      Insoweit Vorschriften bestehen oder erlassen werden, nach welchen die Besetzung erledigter Stellen erfolgen kann, oder vorzugsweise zu erfolgen hat:
       1. mit Beamten, welche einstweilig in den Ruhestand versetzt sind und Wartegeld oder dem gleich zu erachtende Einnahmen beziehen, oder
2. mit solchen Militärpersonen im Offizierrange, welchen die Aussicht auf Anstellung im Civildienste verliehen ist,
finden jene Vorschriften auch auf die Besetzung der den Militäranwärtern vorbehaltenen Stellen Anwendung.
      Auch können die den Militäranwärtern vorbehaltenen Stellen verliehen werden:
3. solchen Beamten, welche für ihren Dienst unbrauchbar oder entbehrlich geworden sind und einstweilig oder dauernd in den Ruhestand versetzt werden müßten, wenn ihnen nicht eine den Militäranwärtern vorbehaltene Stelle verliehen würde. Von solchen Verleihungen ist dem zuständigen Kriegsministerium Kenntniß zu geben;
4. den Besitzern des Forstversorgungsscheines*) gegen Rückgabe dieses Scheines, sofern eine Reichsbehörde oder eine Behörde des betreffenden Staates von der Anstellung eines mit diesem Schein Beliehenen einen besonderen Vortheil für den Reichs- oder Staatsdienst erwartet;



      *) Der Forstversorgungsschein kann an gelernte Jäger bei fortgesetzt guter Führung und nach Bestehen der erforderlichen Fachprüfungen unter folgenden Bedingungen verliehen werden:
             1. nach Ablauf der 12jährigen Militärdienstzeit, wenn dieselbe mit 4 (bei Einjährig-Freiwilligest 3) Jahren im activen Dienst, im übrigen aber in der Reserve abgeleistet ist;
2. nach 9jähriger activer Militärdienstzeit, worunter jedoch mindestens 5 Jahre in der Unterofficiercharge abgeleistet sein müssen;
3. vor Ablauf der 12- bezw. 9jährigen Militärdienstzeit, unter der Bedingung der Brauchbarkeit zur Ausübung des Forstschutzdienstes, wenn die Betreffenden entweder im activen Dienst oder im Reserveverhältniß durch unmittelbare Dienstbeschädigung bei Angriff oder Widersetzlichkeit von Holz- oder Wildfrevlern ganzinvalide geworden sind:
4. nach Ablauf einer 12jährigea Dienstzeit, unter der Bedingung der Brauchbarkeit zur Ausübung des Forstschutzdienstes, sofern die Betreffenden als dauernd halbinvalide anerkannt oder bei Ausübung des Forstschutzdienstes durch die eigene Waffe, Sturz oder sonstige Beschädigungen invalide geworden sind.