Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1882/167

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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1882
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Nr. 21.


       5. solchen ehemaligen Militäranwärtern, welche sich in einer auf Grund ihrer Versorgungsansprüche erworbenen etatsmäßigen Anstellung (§ 13) befinden oder in Folge eingetretener Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt worden sind;
6. solchen ehemaligen Militärpersonen, welchen der Civilversorgungsschein lediglich um deswillen versagt worden ist, weil sie sich nicht fortgesetzt gut geführt haben, und welche von der zuständigen Militärbehörde (§ 1) eine Bescheinigung nach Anlage E erhalten haben;

Anlage E.
7. sonstigen Personen, welchen, sofern es sich um den Reichsdienst oder den Dienst der Landesverwaltung von Elsaß-Lothringen handelt, durch Erlaß des Kaisers, in anderen Fällen durch Erlaß des Landesherrn bezw. Senats, ausnahmsweise die Berechtigung zu einer Anstellung verliehen worden ist. Dergleichen Verleihungen sollen jedoch nur für eine bestimmte Stelle oder für einen bestimmten Dienstzweig und auch nur dann beantragt werden, wenn ein besonderes dienstliches Interesse dafür geltend zu machen ist. Die Anträge sind, wenn die Anstellung im Reichsdienst oder im Dienst der Landesverwaltung von Elsaß-Lothringen erfolgen soll, unter Mitwirkung des Königlich preußischen Kriegsministeriums, wenn die Anstellung im Dienst eines Bundesstaats mit eigener Militärverwaltung oder in der Militärverwaltung desselben erfolgen soll, unter Mitwirkung des zuständigen Kriegsministeriums zu stellen. In den übrigen Bundesstaaten hat den Anträgen eine Mittheilung an die oberste Militärbehörde desjenigen Ersatzbezirkes, innerhalb welches die Stelle besetzt werden soll, voranzugehen. Auch ist dieser Militärbehörde von den ergebenden Entscheidungen, sowie von etwaigen ohne Antrag erfolgten Verleihungen der Anstellungsberechtigung Kenntniß zu geben.
§ 11.
      Stellen, welche den Militäranwärtern nur theilweise (zur Hälfte, zu einem Drittheil etc.) vorbehalten sind, werden bei eintretenden Vacanzen in einer dem Antheilsverhältniß entsprechenden Reihenfolge mit Militäranwärtern oder Civilanwärtern besetzt, und zwar ohne Rücksicht auf die Zahl der zur Zeit der Besetzung thatsächlich mit der einen oder anderen Klasse von Anwärtern besetzten Stellen.
      Wird die Reihenfolge auf Grund des § 10 unterbrochen, so ist eine Ausgleichung herbeizuführen. Dabei sind Personen, deren Anstellung auf Grund des § 10 Nr. 1, 3 und 7 erfolgt, als Civilanwärter, Personen, deren Anstellung auf Grund des § 10 Nr. 2, 4, 5 und 6 erfolgt, als Militäranwärter in Anrechnung zu bringen.
§ 12.
      Die Militäranwärter haben sich um die von ihnen begehrten Stellen zu bewerben.
      Die Bewerbungen sind an die für die Anstellung zuständigen Reichs- oder Staatsbehörden - Anstellungsbehörden - zu richten und zwar:
       a) seitens der noch im activen Militärdienst befindlichen Militäranwärter durch Vermittelung der vorgesetzten Militärbehörde;
b) seitens der Angehörigen einer militärisch organisirten Gendarmerie oder Schutzmannschaft durch Vermittelung der vorgesetzten Dienstbehörde;
c) seitens der übrigen Militäranwärter entweder unmittelbar oder durch Vermittelung des heimathlichen Landwehr-Bezirkscommandos, welches jede eingehende Bewerbung sofort der zuständigen Anstellungsbehörde mittheilt.
§ 13.
      Die Militäranwärter sind zu den in Rede stehenden Bewerbungen vor oder nach dem Eintritt der Stellenerledigung insolange berechtigt, bis sie eine etatsmäßige Stelle erlangt und angetreten haben, mit welcher Anspruch oder Aussicht auf Ruhegehalt oder dauernde Unterstützung verbunden ist.