Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1882/169

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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1882
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Nr. 21.


       2. Bei Einberufungen für den See-, Küsten- und Seehafendienst sind Unterofficiere der Marine vor den Unterofficieren des Landheeres zu berücksichtigen.
3. Insoweit die Grundsätze unter 1 und 2 keinen Vorzug begründen, sind in erster Reihe Unterofficiere einzuberufen, welche mindestens acht Jahre in dem Heere oder in der Marine activ gedient haben. Abweichungen hiervon sind nur in Ausnahmefällen und nur insoweit zulässig, als sie durch ein dringende dienstliches Interesse bedingt werden.
4. Innerhalb der einzelnen Kategorien von Stellenanwärtern ist bei der Einberufung die Reihenfolge in dem Verzeichniß (§ 15) in Betracht zu ziehen.
5. Die Reichs-Post- und Telegraphenverwaltung wird bei ihren Anstellungen vorzugsweise die Stellenanwärter desjenigen Staates berücksichtigen, in welchem die Vacanz entstanden ist.
§ 19.
      Die Anstellung eines einberufenen Stellenanwärters kann zunächst auf Probe erfolgen oder von einer Probedienstleistung abhängig gemacht werden.
      Einberufungen zur Probedienstleistung werden nur erfolgen, insoweit Stellen (§ 9 Abs. 2) offen sind; eine Entlassung Einberufener wegen mangelnder Vacanz wird nicht stattfinden.
      Die Probezeit soll, vorbehaltlich der Abkürzung bei früher erwiesener Qualifikation, in der Regel höchstens betragen:
       a) für den Dienst als Post- und Telegraphen-Assistent ein Jahr,
b) für den Dienst in der Eisenbahnverwaltung mit Ausschluß der im § 3 bezeichneten Stellen ein Jahr,
c) für den Dienst bei der Reichsbank ein Jahr,
d) für den Dienst in der Verwaltung der Zölle und indirecten Steuern ein Jahr,
e) für den Dienst in der Straßen- und Wasserbauverwaltung mit Ausschluß der in § 3 bezeichneten Stellen ein Jahr,
f) für den nicht unter a bis e fallenden Reichs- und Staatsdienst sechs Monate.
      Spätestens bei Beendigung der Probezeit hat die Anstellungsbehörde darüber Beschluß zu fassen, ob der Stellenanwärter in seiner Stelle zu bestätigen, bezw. in den Civildienst zu übernehmen oder wieder zu entlassen ist.
§ 20.
      Stellenanwärter, welche sich noch im activen Militärdienst befinden, werden auf Veranlassung der Anstellungsbehörde durch die Vorgesetzte Militärbehörde für die Dauer der Probezeit abcommandirt. Eine Verlängerung der letzteren über die im § 19 bezeichneten Fristen hinaus ist unzulässig.
§ 21.
      Den Stellenanwärtern ist während der Anstellung auf Probe das volle Stelleneinkommen, während der Probedienstleistung eine fortlaufende Remuneration von nicht weniger als Dreiviertheil des Stelleneinkommens zu gewähren.
§ 22.
      Concurriren bei der etatsmäßigen Besetzung einer den Militäranwärtern vorbehaltenen Stelle mehrere bereits einberufene, aber noch nicht etatsmäßig (§ 13) angestellte Stellenanwärter, so finden die im § 18 festgestellten Grundsätze sinngemäß Anwendung. Einen Anspruch auf vorzugsweise Berücksichtigung haben jedoch die ehemaligen, mindestens acht Jahre gedienten Unteroffiziere nicht denjenigen Stellenanwärtern gegenüber, deren Gesammtdienstzeit (active Militärdienstzeit und Dienstzeit in dem betreffenden Dienstzweige) von längerer Dauer ist, als die von ihnen selbst zurückgelegte.