Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1882/170

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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1882
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Nr. 21.


      Nichtversorgungsberechtigte, welche für eine den Militäranwärtern ausschließlich vorbehaltene Stelle einberufen werden sind, weil kein geeigneter Stellenanwärter vorhanden war, sind bezüglich der etatsmäßigen Anstellung den Stellenanwärtern, welche nicht nach mindestens achtjähriger activer Dienstzeit aus dem Heere oder der Marine als Unteroffizier ausgeschieden sind, gleichzuachten. Jedoch dürfen dieselben nicht vor solchen qualificirten Stellenanwärtern etatsmäßig angestellt werden, welche in demselben Dienstzweige eine gleiche oder längere Dienstzeit zurückgelegt haben. Dasselbe gilt für die in § 10 Nr. 7 bezeichneten Personen, sofern ihnen die Anstellungsfähigkeit für einen bestimmten Dienstzweig und nicht nur für eine bestimmte Stelle verliehen worden ist.
      Das Aufrücken in höhere Diensteinnahmen und die Beförderung in Stellen höherer Klasse erfolgt lediglich nach den für die einzelnen Dienstzweige maßgebenden Bestimmungen. Der Besitz des Civilversorgungsscheins begründet dabei keinen Anspruch auf Bevorzugung. Jene Bestimmungen dürfen jedoch ebensowenig Beschränkungen zu Ungunsten der Militäranwärter enthalten, vielmehr ist thunlichst darauf Bedacht zu nehmen, daß denselben Gelegenheit zur Erwerbung der Qualifikation für das Aufrücken in höhere Dienststellen geboten werde.
      Ist für das Aufrücken in höhere Diensteinnahmen oder für die Beförderung in höhere Dienststellen die Gesammtdienstzeit entscheidend, so wird dieselbe für Militäranwärter mindestens von dem Beginn der Probezeit in dem betreffenden Dienstzweige ab berechnet.
§ 23.


Anlage H.
      Von der Besetzung der den Militäranwärtern vorbehaltenen Stellen haben die Anstellungsbehörden am Schlusse des Quartals den Vermittelungsbehörden ihres Bezirks durch Zusendung einer Nachweisung nach Anlage H Mittheilung zu machen.
      Die Vermittelungsbehörden veranlassen eine entsprechende Bekanntmachung in der Vacanzenliste.
§ 24.
      Zur Controle darüber, daß bei der Besetzung der den Militäranwärtern im Reichsdienst vorbehaltenen Stellen den vorstehenden Grundsätzen gemäß verfahren wird, ist außer den Ressortchefs der Rechnungshof verpflichtet.
      Sobald ein Stellenanwärter im Reichsdienst angestellt wird, ist der ersten Anweisung für die Zahlung des Gehalts oder der Remuneration beglaubigte Abschrift des Civilversorgungsscheins beizufügen.
      Nach erfolgter etatsmäßiger Anstellung (§ 13) wird der Civilversorgungsschein selbst zu den Acten genommen.
      Ist die Besetzung einer vorbehaltenen Stelle des Reichsdienstes durch einen Nichtversorgungsberechtigten erfolgt, so ist zu der Rechnung, aus welcher diese Besetzung zum ersten Male ersichtlich wird, zu bescheinigen und auf Erfordern dem Rechnungshof nachzuweisen, daß bei der Besetzung der Stelle den vorstehenden Grundsätzen genügt worden ist.
      Die gleiche Verpflichtung, wie den Ressortchefs und dem Rechnungshofe, ist bezüglich der Stellen im Staatsdienst den obersten Verwaltungsbehörden oder nach Anordnung der Landesregierungen den höchsten Rechnungs-Revisionsstellen in den einzelnen Bundesstaaten aufzuerlegen.
      Erfolgt die Besetzung der Stellen durch eine oberste Staatsbehörde, so bedarf es eines Nachweises vor der Rechnungs-Revisionsstelle nicht.
§ 25.
      Im Falle der Eröffnung einer gerichtlichen! Untersuchung gegen einen Militäranwärter ist der Civilversorgungsschein zu den Untersuchungsacten einzufordern. Führt die Untersuchung zu einem rechtskräftigen Erkenntniß, welches auf die zeitige Unfähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Aemter oder auf