Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1887/130

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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1887
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Grossherzogtum Hessen Regierungsblatt 1887.djvu
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Nr. 22.



Artikel 3.

      Die Vorschriften über das Erforderniß der deutschen Staatsangehörigkeit und über die wissenschaftliche Vorbildung der Geistlichen kommen zur Anwendung ohne Unterschied, ob das Amt dauernd oder widerruflich übertragen worden, oder nur eine Stellvertretung oder Hilfeleistung in demselben stattfinden soll.

Artikel 4.

      Zum Nachweis der wissenschaftlichen Vorbildung wird die Vorlage von Zeugnissen über das Bestehen der Reifeprüfung auf einem deutschen Gymnasium, sowie über die Zurücklegung eines dreijährigen theologischen Studiums an einer deutschen Staatsuniversität erfordert.
      Unser Ministerium des Innern und der Justiz ist ermächtigt, aus besonderen Gründen von dem Erfordernisse des dreijährigen Studiums an einer deutschen Staatsuniversität ganz oder theilweise zu dispensiren; insbesondere soll demselben diese Ermächtigung in Betreff solcher Kandidaten oder Priester zustehen, welche seit dem Gesetze vom 23. April 1875 über die Vorbildung und Anstellung der Geistlichen eine andere wissenschaftliche Vorbildung genossen haben.

Artikel 5.

      Das theologische Studium kann auch, statt an einer deutschen Staatsuniversität, an einem innerhalb des Großherzogthums errichteten, von Unserem Ministerium des Innern und der Justiz zur wissenschaftlichen Vorbildung der Geistlichen geeignet erklärten kirchlichen Seminar zurückgelegt werden.
      Voraussetzungen der Zulassung und Fortführung einer solchen Anstalt sind:

       1) daß Unserem Ministerium des Innern und der Justiz die Statuten und der Lehrplan eingereicht und die Namen der Leiter und Lehrer, welche Deutsche sein müssen, mitgetheilt werden;
2) daß der Lehrplan dem Lehrplan deutscher Staatsuniversitäten gleichartig gestaltet ist;
3) daß die an dem Seminar anzustellenden Lehrer die wissenschaftliche Befähigung besitzen, an einer deutschen Staatsuniversität in der Disziplin zu lehren, für welche die Anstellung erfolgt.
Artikel 6.

      Die Kirchen sind befugt, Anstalten zur theologisch-praktischen Vorbildung der künftigen Geistlichen zu unterhalten.
      Unserem Ministerium des Innern und der Justiz sind die Statuten dieser Anstalten und die für dieselben geltende Hausordnung einzureichen, sowie die Namen der Lehrer und Leiter, welche Deutsche sein müssen, mitzutheilen.