Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1887/131

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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1887
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Grossherzogtum Hessen Regierungsblatt 1887.djvu
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Nr. 22.



Artikel 7.

      Die kirchlichen Oberen sind befugt, Alumnate oder Pensionate (Konvikte) für Zöglinge, welche Gymnasien oder das kirchliche Seminar besuchen, zu errichten und zu unterhalten.
      Unserem Ministerium des Innern und der Justiz sind die für solche Anstalten geltenden Statuten und die auf die Hausordnung bezüglichen Vorschriften einzureichen, sowie die Namen der Leiter und Erzieher, welche Deutsche sein müssen, mitzutheilen.
      Knabenseminare und andere, als die im Absatz 1 erwähnten Konvikte bleiben untersagt.

Artikel 8.

      Neben den in Artikel 5, 6 und 7 enthaltenen besonderen Vorschriften bleibt in Ansehung der kirchlichen Lehr- und Erziehungsanstalten das allgemeine Aussichtsrecht, welches dem Staate bezüglich aller Bildungsanstalten zusteht, in Wirksamkeit.

Artikel 9.

      Die obere kirchliche Behörde ist verpflichtet, die Person, welcher ein kirchliches Amt dauernd übertragen werden soll, Unserem Ministerium des Innern und der Justiz unter Bezeichnung der Stelle, für welche sie ausersehen ist, anzuzeigen. Das Gleiche gilt bei Versetzung eines Geistlichen in ein anderes kirchliches Amt oder bei Umwandlung einer widerruflichen Anstellung in eine dauernde.
      Unser Ministerium des Innern und der Justiz ist berechtigt, innerhalb 4 Wochen nach der Anzeige gegen die beabsichtigte Anstellung Einspruch zu erheben, wenn der Anzustellende aus einem auf Thatsachen beruhenden Grunde, welcher dem bürgerlichen oder staatsbürgerlichen Gebiet angehört, für die Stelle nicht geeignet ist.
      Die Thatsachen, welche den Einspruch begründen, sind anzugeben.
      Uebersteigt die Dauer der Verwesung eines Kirchenamts die Frist von 6 Monaten, so hat die obere kirchliche Behörde sich mit Unserem Ministerium des Innern und der Justiz in Betreff etwaiger Anstände gegen die Person des Verwesers in Benehmen zu setzen.

Artikel 10.

      Die provisorische oder definitive Errichtung neuer Pfarrstellen, sowie die Aenderung bestehender Pfarrbezirke darf nur mit Genehmigung der Staatsregierung erfolgen.

Artikel 11.

      Soweit die Mitwirkung des Staats bei Besetzung kirchlicher Aemter auf Grund des Patronats oder besonderer Rechtstitel anderweit geregelt ist, behält es dabei sein Bewenden.