Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1887/185

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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1887
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Grossherzogtum Hessen Regierungsblatt 1887.djvu
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Nr. 27.



Artikel 132.

      Wenn an einem Bache Wiesenbesitzer zur Wässerung ihrer Wiesen, oder Gewerbtreibende für ihren Gewerbsbetrieb besondere Benutzungsrechte besitzen und es mit dem durch Regulirung des Baches zu erreichenden Zweck nicht vereinbarlich ist, den Wiesenbesitzern oder Gewerbtreibenden den Gebrauch des Wassers in dem bisherigen Umsange zu belassen, so soll, im Fall eine gütliche Uebereinkunft nicht zu Stande kommt, sowohl wegen der zwangsweisen Entziehung des Gebrauchs des Wassers, als auch wegen der dafür zu leistenden Entschädigung das Enteignungsgesetz vom 26. Juli 1884 (Artikel 98, 2 c der Kreisordnung) Anwendung finden.

Artikel 133.

      Insoweit es zur Ausführung einer Regulirung nöthig wird, Grundstücke zur Niederlegung von Materialien, Aushub und zu sonstigen ähnlichen Zwecken vorübergehend zu benutzen, können die Grundeigenthümer dagegen keinen Widerspruch einlegen, jedoch dafür angemessene, bei entstehendem Streit richterlich festzusetzende Entschädigung verlangen.

Artikel 134.

      Sind Privatpersonen oder Korporationen vermöge eines privatrechtlichen Titels verpflichtet, die Kosten der Regulirung eines Baches ganz oder zum Theil zu bestreiten, so wird diese Verbindlichkeit durch gegenwärtiges Gesetz nicht aufgehoben, indessen haben bei erfolgendem Widerspruche die betreffenden Gemeinden so lange die Kostenvorlagen zu leisten, bis von den privatrechtlich Verpflichteten die Erfüllung ihrer Verbindlichkeit erzwungen worden ist.

Artikel 135.

      Vorstehende Artikel finden auch auf die Distrikte, welche, ohne einer Gemeinde einverleibt zu sein, eigene Gemarkungen bilden, Anwendung. Die Besitzer solcher Gemarkungen sind wie die Gemeinden zu behandeln und denselben Verbindlichkeiten, wie diese, unterworfen.

Fünfter Abschnitt.
Allgemeine Bestimmungen.

Artikel 136.

      Die in Gemäßheit der Bestimmungen des ersten bis vierten Abschnittes stattfindenden Verhandlungen und Eingaben an die Behörden bedürfen keines Stempels.

Artikel 137.

      Unbefugte Veränderungen an dem Bette eines Baches werden, insofern nicht ein anderes Strafgesetz Anwendung findet, mit Geldstrafe bis zu 150 Mark 5.svg oder mit Haft bestraft.