Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1887/186

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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1887
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Grossherzogtum Hessen Regierungsblatt 1887.djvu
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Nr. 27.



Sechster Abschnitt.
Zuständigkeit der Behörden.

Artikel 138.

      Die Kreisämter sind, soweit ein öffentliches Interesse in Frage steht, in Gemeinschaft mit der fachlichen Zentralbehörde zur Ueberwachung der Benutzung, Reinigung, Instandsetzung und Instandhaltung der Bäche, beziehungsweise der dazu gehörigen Anlagen und zum Erlaß der im öffentlichen Interesse erforderlichen Anordnungen nach Maßgabe dieses Gesetzes und der dazu erlassenen Vollzugsvorschriften zuständig. Alle Anträge über die Benutzung, Instandhaltung und Aenderung der Bäche sind bei den Kreisämtern zu stellen und zunächst von diesen zu verhandeln.
      Die Kreisämter sind zur Ertheilung der baupolizeilichen Genehmigungen (Artikel 112 und 114), insoweit es sich nicht um Staatsbauten handelt, zuständig.
      Den Kreisämtern ist weiter überwiesen:

1) die Feststellung der Entschädigung im Falle des Artikels 110;
2) die Vertheilung der Kosten der Regulirung eines Baches im Falle des Artikels 124;
3) die Aufsicht über die öffentlichen Wassergenossenschaften nach Artikel 40 und 41.

      Gegen alle Verfügungen der Kreisämter ist Rekurs an Unser Ministerium des Innern und der Justiz während einer rechtszerstörlichen Frist von vier Wochen, vom Tage der Insinuation oder Eröffnung der kreisamtlichen Verfügung an gerechnet, zulässig.

Artikel 139.

      Der Kreisausschuß entscheidet:

1) über die Genehmigung der Wassernutzung nach Artikel 16;
2) über den Widerruf nach Artikel 17, Abs. 3;
3) über die Berufung nach Artikel 21;
4) über die Beitragspflicht und das Beitragsverhältniß zu den Reinigungs- und Schutzarbeiten einer Nachbargemeinde nach Artikel 94 und 95;
5) über die Vorausleistung des Stauberechtigten nach Artikel 102;
6) über die Bildung von Verbänden zur Aufräumung und Unterhaltung der Bäche, sowie Vertheilung der Kosten nach Artikel 96;
7) über die Kosten der Regulirung von Bächen nach Artikel 96, 125 und 126;
8) über Einwendungen von Gemeinden oder Privaten nach Artikel 127;
9) über die Weigerung der Genossenschaft nach Artikel 41;
10) über die Beschwerde nach Artikel 44;