Herforder Chronik (1910)/044

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Herforder Chronik (1910)
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des Marienklosters zu Herford die ihnen von seinen Vorgängern zugestandene freie Wahl der Äbtissin unter den Mitgliedern des Konvents und bestätigt zugleich die Schenkungen und Privilegien der früheren Könige.“ Eine solche Bestätigung fand immer nur dann statt, wenn entweder ein neuer Landesherr zur Regierung kam, oder wenn eine neue Äbtissin erwählt war, und letzteres muß der Fall gewesen sein, da Arnulf 892 noch lebte. Aber den Namen der neuen Äbtissin nennt obige Urkunde nicht, und da bis zum Jahre 927 Urkunden nicht bekannt sind[1], würden wir ihn auch nicht erfahren, wenn uns nicht die vita Mathildis reginae zu Hilfe käme, die uns

4. Mathilde (890-915)

als Äbtissin nennt. Hölscher[2] erzählt uns, daß sie als die Witwe eines dem Namen nach unbekannten Bruders des Bischofs von Verben gilt, der aus Wittekinds, des bekannten Sachsenherzogs, Stamme war. Von Mathildes Söhnen sei hier nur Thiederichs, eines reich begüterten, mit Reinhilde vermählten, sächsischen Edlen, gedacht. Der Ehe waren 1 Sohn und 4 Töchter entsprossen, unter ihnen die nach ihrer Großmutter, der Herforder Äbtissin, genannte Mathilde. Letztere wurde von der Großmutter im Herforder Kloster erzogen, wo Heinrich I. sie sich als Braut erkor (s. Kap. Königin Mathilde).

Als Mathilde verwitwet war, hatte sie sich, wohl nicht mehr jung, in den Frieden des Klosters Herford zurückgezogen, wo sie ungefähr 890 „ob frommer, im Witwenstande vollbrachter Werke zur Führerin und Äbtissin der Klosterfrauen von Herford erwählt wurde“[3]. Sie übernahm von ihrer Vorgängerin Hathuwi, welche hochbetagt nach etwa 34jähriger, in jeder Hinsicht gesegneter Regierung gestorben war, eine Hinterlassenschaft, welche Herford an die Seite der ersten geistlichen Stiftungen damaliger Zeit setzte. Reiche Schenkungen[4] hatten den Wohlstand der Abtei vermehrt, die Erwerbung bedeutender Reliquien ihr Ansehen gehoben und die Ausstattung mit Privilegien, darunter die Befreiung von der Gerichtsbarkeit des Bischofs von Paderborn, zu dessen Sprengel Herford gehörte, die Gewährung der freien Wahl einer Äbtissin aus der Mitte der Stifsdamen, seine Unabhängigkeit gesichert. Was Wunder, daß infolge dieser glänzenden Umstände schon jetzt und später immer mehr die Würde einer Äbtissin von Herford den Damen aus edlen Geschlechtern begehrenswert erschien. Doch hat man stets bis zur Säkularisation des Stiftes (1802) darauf gehalten, daß, wie die ersten Äbtissinnen kaiserlichem Geschlecht entstammten, die folgenden gleichfalls von edelfreier[5] Geburt waren.


  1. Hoffbauer, a. a. O., S. 77f.
  2. Hölscher, a. a. O., S. 6.
  3. Vita Mathildis, a. a. O. 7.
  4. S. Darpe, S. 4.
  5. Edelfrei von Geburt waren die Mitglieds regierender Häuser; nicht edelfrei, sondern im Stande der Ministerialität waren die Adligen, die sich im Dienste eines Herrschers befanden.