Schleswig-Holsteinische Kirchengeschichte/3/300

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Schleswig-Holsteinische Kirchengeschichte
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hieher die Kirchen zu Segeberg, Oldesloe, Heiligenhafen, Bramstedt, Kaltenkirchen, Leetzen, Bornhövd, Ratkau, Gleschendorf, auch die adligen Kirchen zu Großen-Brode[1], Warder[2], Prohnstorf[3], an welchen der König einseitig die Episcopalhoheit hatte, wozu noch 1634 Wandsbek[4] kam.

6. Zur Propstei Süder-Dithmarschen kamen aus Herzog Johann des Aelteren vormaligem Antheile hinzu: die Kirchen Wöhrden, Nordhastedt und Albersdorf, so daß diese Propstei nun zwölf befaßte. Diesen ward als die dreizehnte noch hinzugefügt S. Michaelis-Donn, 1610 von Marne ausgegangen. Die Kirche wurde eingeweiht am 13. September 1611 und ist später wiederholt erweitert worden.

7. Rendsburg fiel aus Herzog Johanns Antheil 1581 dem Könige zu, und die hiesige Propstei blieb in ihrem Bestande. Als der König 1613 das Gut Hanerau mit der Kirche Hademarschen verkaufte, wurde diese der Propstei, wie das Gut dem Amte Rendsburg zugelegt, und wenngleich in späterer Zeit das Gut wiederum verkauft worden, so ward doch die Episcopalhoheit vorbehalten, und Hademarschen ist unter der Propstei Rendsburg geblieben.

8. Aus dem Schauenburgischen Antheile fielen 1640 dem Könige die Aemter Pinneberg und Hatzburg zu, mit den Kirchen: Relling, Quickborn, Eppendorf, Ottensen, Nienstedten, Wedel; ferner Herzhorn und das unter Pinnebergischer Territorialhoheit belegene


  1. Woher die einseitige Episcopalhoheit über die Kirche zu Großen-Brode an der äußersten Spitze Holsteins rührt, darüber findet sich freilich kein ausdrückliches Zeugniß, allein die Geschichte dieses Guts, zu dem der Kirchort gehört, läßt es leicht erkennen. Als der König Großen-Brode an Hans Ranzau verkaufte oder vielmehr gegen Lütgenburg vertauschte, erhielt Ranzau freilich das Patronatrecht, aber der König behielt sich das jus episcopale vor.
  2. Das Königliche Episcopalrecht über die Kirche zu Warder stammte ohne Zweifel davon her, weil die Kirche vorhin vom Kloster Segeberg abhängig war, obgleich das Patronat bei dem adligen Gute Rohlstorf sich befand. Das Gut Rohlstorf verschenkte Christian IV. an Christian Summen, und als dieser ohne Leibeserben von seinen Bauern erschlagen war, erhielt das Gut des Königs natürlicher Sohn Christian Ulrich; nach dessen Tode ward es an den Obristen Georg Walter verkauft, zwar mit dem Patronat, aber mit ausdrücklicher Reservirung des Königl. Episcopalrechts. S. Burchardi, Syn. S. 33.
  3. Mit Prohnstorf verhielt es sich wie mit Warder, wiewohl das Patronatrecht bei dem Gute Prohnstorf war. Aber 1594 schon war der Pastor Assessor des Segeberger Consistorii. S. Burchardi, Von den Synoden, S. 34.
  4. Zu Wandsbek kam die Episcopalhoheit daher, daß König Christian IV. diese Kirche 1634 gegründet hatte. Als Friederich III. Wandsbek verkaufte mit dem Patronatrecht, behielt er sich ausdrücklich das Episcopalrecht vor.