Sinsteder Schützen-Gilde

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Hierarchie: Sinsteden


Die Sinsteder Schützengilde

Im Archiv des Rhein-Kreises Neuss befindet sich eine Akte zu diesem Schützenverein aus Sinsteden.

Die Satzung von 1899


Datei:Sinsteder Schützen-Gilde, Satzung von 1899.pdf Die Satzung umfaßt 23 Paragraphen, davon wird der §7 (Eintrittsgeld und Beitrag) am 30. Januar 1906 überarbeitet.

Am Ende steht ein Behördenvermerk.

Statut

des Sinsteder Schützenvereins:

Schützen-Gilde.

§ 1.

Der Verein hat den Zweck, Bürger- und Gemeinsinn zu förden unter allen Ständen eine auf gegenseitiger Achtung beruhende Verbindung herzustellen und dadurch die Abhaltung patriotischer und volksthümlicher Feste zu sichern.

§ 2.

Zur Aufnahme in den Verein ist jeder Einwohner des Dorfes Sinsteden berechtigt, welcher das 18. Lebensjahr zurückgelegt hat und in dem Rufe eines tadellosen, unbescholtenen Wandels steht. Alle Einwohner, ohne Unterschied des Standes und ihres Verhältnisses zu einander, sollen an den Festen des Vereins freudigen Anteil zu nehmen berechtigt und berufen sein.

§ 3.

Von sämmtlichen Mitgliedern des Vereins wird aus ihrer Mitte ein Vorstand gewählt, welcher die Interessen des Vereins wahrzunehmen und diese nach jeder Richtung hin zu vertreten hat. Derselbe leitet und überwacht die Versammlungen und abzuhaltenden Feste und führt die sämmtlichen Geschäfte des Vereins.

Der Vorstand besteht aus:

1 Präsidenten als Vorsitzenden,
1 Vize-Präsidenten (Stellvertreter),
1 Schriftführer,
1 Stellvertreter und
3 Beisitzer;

Ferner werden von sämmtlichen Mitgliedern des Vereins gewählt: 1 Oberst und 5 Offiziere. Der Vorstand wird auf drei Jahre gewählt. Im ersten Jahr scheiden aus: der stellvertretende Vorsitzende, der stellvertretende Schriftführer und ein Beisitzer, - im zweiten Jahr der Schriftführer und ein Beisitzer, - im dritten Jahr der Präsident und ein Beisitzer. Die bisherigen Vorstandsmitglieder können wiedergewählt werden.

§ 4.

Die General- und Vorstandsversammlungen werden abwechselnd in den drei vorhandenen Wirthschaften abgehalten, insofern diese Wirte Mitglieder des Vereins werden. Als Vereinslokal wird die Gastwirthschaft von Winand Trippen bestimmt.

§ 5.

Einmal im Monate hält der gesamte Vorstand eine Versammlung ab, um über die Angelegenheiten des Vereins, über zu leistende Beiträge und Ausgaben, sowie über zu treffende Anordnungen zu beraten und zu beschließen. Hierzu müssen mindestens 2/3 der Vorstandsmitglieder anwesend sein. Unter ihnen entscheidet die Stimmenmehrheit, bei Stimmengleichheit der Vorsitzende. Jedem Mitglied steht es frei, den Vorstandssitzungen beizuwohnen.

§ 6.

Im Monat Januar jeden Jahres findet im Vereinslokale eine Generalversammlung statt, um die Neuwahl der ausscheidenden Mitglieder vorzunehmen. In dieser Versammlung wird außerdem Bericht erstattet über die Ein- und Ausgaben des Vereins in dem verflossenen Jahre, ferner Prüfung der Rechnungen und Festsetzung der Höhe des zu zahlenden Betrages fürs kommende Jahr. Außerdem finden in den Monaten April, Juni und Oktober Vereinsversammlungen statt, welche jedes Mitglied beiwohnen muß.

§ 7.

Jedes Mitglied zahlt ein Eintrittsgeld von einer Mark und 50 Pfg., außerdem einen monatlichen Beitrag von 10 Pfg. und ist verpflichtet, den ersten Betrag sofort bei Eintritt, den monatlichen in den ersten 8 Tagen eines jeden Monates an den Rendanten zu zahlen. Es steht aber jedem frei, den monatlichen Beitrag für längere Zeit voraus zu entrichten.

[RANDVERMERK: „Umgeändert am 30. I 1906“]

§ 8.

Gesuche um Aufnahme in de Verein werden schriftlich oder mündlich beim Vorstande angebracht, welcher in der nächsten Versammlung über die Aufnahme des Antragstellers durch Stimmenmehrheit entscheidet.

§ 9.

Jedem Vereinsmitgliede bleibt es freigestellt, aus dem Vereine auszutreten, jedoch muß dieses entweder schriftlich oder persönlich beim Vorstande geschehen; widrigenfalls das Mitglied zur Zahlung des Beitrages verpflichtet bleibt.

§ 10.

Auswärtige, also nicht im Dorfe Sinsteden wohnende Personen, können in den Verein aufgenommen werden, wenn sie die in § 2 genannten Eigenschaften besitzen, jedoch sollen selbige nicht in den Vorstand gewählt werden dürfen und bei den Wahlen nicht stimmberechtigt sein, wenn sie außerhalb der Gemeinde Rommerskirchen wohnen. Über die Aufnahme solcher Personen entscheidet in jedem einzelnen Falle der Vorstand.

§ 11.

Der Vorstand ist verpflichtet in jedem einzelnen Falle der Ortspolizei-Behörde schriftlich Anzeige von den Veranstaltungen einmal nach Maßgabe des Statuts beabsichtigten Aufzuges zu machen und zwar spätestens zwei Tage vorher, behufs Erwirkung der erforderlichen polizeilichen Genehmigung.

§ 12.

Für die einzelnen nach dem Maße der vorhandenen Mittel zu bemessenden Anordnungen bleiben die Bestimmungen dem jedesmaligen Vorstand überlassen, welcher solche demnach durch ein öffentliches Programm zeitig zur Kenntis der Teilnehmer und des Publikums bringt.

§ 13.

Sämmtliche Mitglieder des Vereins sind ohne nachgewiesenen wesentliche Verhinderung verbunden an den Festlichkeiten desselben thätigen Anteil zu nehmen. Die Teilnahme wird bedingt durch die Beiwohnung der Generalversammlungen, durch Anschließung an die festgesetzte[n] Feste, durch Aufschließung an den Leichenzug, wenn ein Mitglied begraben wird. Wer gegen § 13 fehlt, hat jedesmal 20 Pfg. zu zahlen. Beim Leichenzuge kann er sich durch ein Familienmitglied vertreten lassen.

§ 14.

Beobachtung des sittlichen Anstandes, Ruhe und Ordnung, welche jedoch die Äußerungen eines heitern Frohsinnes nicht ausschließen sollen, Folgsamkeit gegen die Anordnungen des Vorstandes und der gewählten Offiziere, sind Pflichten, welche kein Mitglied des Vereins außer Acht lassen darf. Wenn nun bei hier vorhandenen guten Geiste nicht zu erwarten ist, daß es je zur Vernachlässigung dieser Pflichten komme, so werden doch nachfolgend diejenigen Fälle bestimmt, in welchem der Vorstande die Befugnis zusteht, die Ausstoßung aus dem Vereine zu beschließen:

a.) bei offenem Ungehorsam und Widersetzlichkeit gegen den Vorstand oder die Offiziere in Ausübung statutenmäßiger Anordnungen.
b.) bei wiederholter Trunkenheit und der in derselben begangenen Exzessen.
§ 15.

Die zu feiernden Feste sind:

  1. Geburtstag unseres Kaisers und Königs.
  2. Stiftungsfest am 1. Sonntag im Juli.
  3. Die allgemeinen drei Kirmestage: letzter Sonntag im August und der drauffolgende Montag und Dienstag.
§ 16.

Die öffentliche Feier der Festtage geschieht alljährlich gemäß Beschluß der Generalversammlung. Das Programm ist der Ortspolizei-Behörde zur Genehmigung vorzunehmen.

§ 17.

Der Schützenkönig wird von dem Vorstande, dem versammelten Volke als solcher vorgestellt und von dem gesamten Corps im Triumphe nach Hause begleitet. Auf dem Festballe wird er nebst der von ihm gewählten Königin noch mit besondern Ehrenbezeugungen umgeben.

§ 18.

Dem Vorstande steht das Recht zu, Ehrenmitglieder gegen Entrichtung des monatlichen Betrages sowie des festgesetzten Eintrittsgeldes in den Verein aufzunehmen.

§ 19.

Die Auflösung des Vereins kann nur erfolgen, wenn wenigstens drei Viertel der Mitglieder dafür stimmen.

§ 20.

Wer aus dem Verein ausgetreten ist und wieder Mitglied werden will, hat ein Eintrittsgeld von 2 Mark zu zahlen.

§ 21.

Abänderungen und Zusätze zu diesem Statut auf Grund Beschluß der Generalversammlung werden vorbehalten und bedürfen der Mitteilung an die Ortspolizei-Behörde binnen drei Tage.

§ 22.

Gegenwärtiges Statut soll zur Bestätigung der vorgesetzten Behörde vorgelegt werden.

Sinsteden, den 1. Juli 1899.

Der provisorische Vorstand:

Christian Heimanns
Anton Malzkorn
Wilhelm Lugt
Joseph Giffeler
Wilh. Brand



amtlicher Sichtvermerk

Gesehen!

Gleichzeitig wird darauf hingewiesen, daß jede Aenderung der Statuten oder der Vereinsmitglieder binnen 3 Tagen nachdem sie eingetreten ist, der Ortspolizeibehörde zur Kenntnisnahme eingereicht werden muß.
|: § 2 des Gesetzes vom 11. Maerz 1850 :|

Ein Exemplar dieser Statuten nebst Mitgliederverzeichnis erhalten.

Rommerskirchen, den 26. Juli 1899

die Polizei-Verwaltung
der Bürgermeister:
Kaiser


Das Mitgliederverzeichnis von 1899


Datei:Sinsteder Schützen-Gilde, Mitgliederverzeichnis von 1899.pdf

Nr. Name Stand Wohnort
1 Heymanns, Christian Wirt Sinsteden
2 Heymanns, Heinr. Ackergehilfe Sinsteden
3 Malzkorn, Anton Ackerer Sinsteden
4 Brand, Wilh. Fabrikarbeiter Sinsteden
5 Lieven, Werner Ackergehilfe Sinsteden
6 Lugt, Wilhelm Ackerer Sinsteden
7 Meurer, Wilh. Ackergehilfe Sinsteden
8 Sticker, Christian Dachdecker Sinsteden
9 Geuenich, Heinr. Ackergehilfe Sinsteden
10 Weitz, Vincens Ackergehilfe Sinsteden
11 Orth, Heinr. Ackergehilfe Sinsteden
12 Ripphahn, Winand Ackergehilfe Sinsteden
13 Ripphahn, Wilh. Ackergehilfe Sinsteden
14 Könen, Edmund Ackergehilfe Sinsteden
15 Wolf, Heinrich Tagelöhner Sinsteden
16 Büsgen, Peter Knecht Sinsteden
17 Resing, Constantin Knecht Sinsteden
18 Hamacher, Joseph Tagelöhner Sinsteden
19 Sticker, Nicolaus Dachdecker Sinsteden
20 Sticker, Mathias Dachdecker Sinsteden
21 Sauer, Pet. Wilh. Ackerer Sinsteden
22 Reisdorf, Wilh. Ackerer Sinsteden
23 Schreiber, Jos. Knecht Sinsteden
24 Baus, Jos. Knecht Sinsteden
25 Philipp, Johann Knecht Sinsteden
26 Müller, Christian Ackerer Sinsteden
27 Keulertz, Math. Knecht Sinsteden
28 Lieven, Werner Ackergehilfe Sinsteden
29 Malzkorn, Theodor Knecht Sinsteden
30 Elkau, Michael Klempner Stommeln
31 Schillings Kutscher Stommeln
32 Könen, Christian Knecht Sinsteden
33 Lieven, Wilh. Ackergehilfe Sinsteden
34 Trippen, Theodor Ackerer, Wirt Sinsteden
35 Malzkorn, Peter Ackergehilfe Sinsteden
36 Malzkorn, August Ackergehilfe Sinsteden
37 Bonneschranz, Joh. Knecht Sinsteden
38 Lugt, Heinr. Knecht Sinsteden
39 Giffeler, Joseph Stellmacher Sinsteden
40 Neuen, Jacob Fabrikarbeiter Sinsteden
41 Neuen, Barthel Knecht Sinsteden
42 Büttgen, Pet Schmied Sinsteden
43 Schmitz, Math. Ackerer Sinsteden
44 Nagel, Ludwig Schmied Rommerskirchen
45 Schiffer, Theodor Straßenaufseher Gill
46 Düfrenne, Heinr. Spezereihändler Rommerskirchen
47 Kromm, Herm. Fabrikarbeiter Sinsteden
48 Schiffer, Joh. Ackergehilfe Sinsteden


Gesuch zum Stiftungsfest 1899


Datei:Sinsteden Kirmesgesuch-1899.pdf Bereits am 21. August 1899 richtet der Vorsitzende der Schützenvereins Christian Heimanns ein Gesuch um Erlaubnis von drei Kirmestagen in Sinsteden an das "Wohllöbliche Bürgermeisteramt zu Rommerskirchen".



Genannt wird darin die geplante Festfolge:

  • Am Vorabend am 26. August Ankündigung des Festes durch Kanonendonner,
abends acht einhalb Uhr Zapfenstreich.
  • Sonntag den 27. morgens um 5 Uhr Reveille
Nachdem Hochamt Abholen der Schützen bei Wwe. Kaul in Rommerskirchen,
nachmittags 4 Uhr Abholen der Fahne, Festzug durchs Dorf, nachher Parade,
von 8 Uhr an Tanzmusick.
  • Montag, den 28. um 10 Uhr Frühschoppen,
nachmittags 4 Uhr Conzert in den Anlagen von Phillipp Hambloch.
  • Dienstag, den 29. nachmittags 4 Uhr, Abholen des Schützenkönigs,
großer Festzug und Königsparade,
danach Tanzmusik