Stiftung Stoye/Band 51/058

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Stiftung Stoye/Band 51
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Das Eidbuch der Stadt Borna 1636 –1840

pag. 57 Johann George Herdegen, 15. Jan. 1703 Verbesserte Eydtes Notul des Steinbr. Eides (siehe) infra fol. 106 pag. 106 vid. fol. 57 Des Steinbrechers zu Froburg Eydt. (1725) Ich N.N. schwehre hiermit zu Gott dem Allmächtigen mit Hertz und Mund einen leiblichen Eydt, daß nachdem von E.E.Rathe zu Borna ich zum Steinbrecher auf dero und gemeiner Stadt Borna habenden Steinbruch zu Froburg angenommen worden, alß schwehre hiermit, daß in dem mir anvertraueten Steinbruch allenthalben getreu, auffrichtig, ehrlich und Hauswirthschaftlich Handeln, den Bruch nicht nur obenhin, sondern in gehöriger Tieffe führen, die Steine, so ich gebrochen, nicht verparthieren, auch dergleichen weder denen Meinigen noch andern zu thun verstatten, die Ruthen richtig und nicht hohl setzen, niemanden aus Gunst, Geschencke oder andern Affecten, die besten Steine allein, denen andern aber hernach die ausgeschossenen und strack geben, sondern jedermann gleich und rechtes Maaß zutheilen, auch Niemand zur Ungebühr vervortheilen, oder Schaden thun, oder solches durch andere geschehen lassen will, füglich auch darauff mit Acht haben, daß die Knechte oder Fuhrleute von denen Steinen welche die Leute gekauffet, oder auch welche vor dem Rath, Stadt oder Bürgerschafft gebrochen werden, nichts liegen lassen, sondern ein jedweden das Seine bekommen, dabey aber nichts zur Ungebühr oder über das Maaß dem Rathe zum Schaden nehmen lassen, auch dabey das ordentliche Ruthen-Maaß pag. 106b welches Sieben Ellen breit im Gevierdte und Sechs Vierthel Elle hoch seyn soll, halten, ohne Vorbewust E.E.Raths und Einhändigung richtiger Anweiße-Zeddel nichts von Steinen verkauffen, entwenden, oder wegführen lassen, niemande mit dem Lohn übersetzen, sondern mich mit demjenigen, was in meiner Bestallung stehet begnügen lassen, auch alle Jahre bey dem Rathe und Cämmerey über die verkaufften Steine richtige Rechnung ablegen, und mit den erhaltenen Anweiße-Zeddeln justificieren, auf das Laag und die gesetzten Laag-Steine fleißig Achtung geben, damit niemand, auch die auf des Raths Steinbruch wohnenden Leute, auf des Raths Bruch zur Ungebühr brechen, die Laag-Steine umgeworfen, oder sonsten der Rath in seinen diesfalls habenden Grentzen, Rechten, Gerechtigkeiten, und Befugnissen turbiret werden möge, und so ich etwas wiedriges, Eintrag, oder andern Schaden vermercke solches nicht verschweigen, sondern E.E.Rathe alßobald anzeigen, auch niemand etwas aus des Raths-Laag wegnehmen lassen, darneben auch dasjenige, was der Rath anzuordnen vor nötig befinden wird, getreulich beobachten, auch sonsten allenthalben E.E.Raths und gemeiner Stadt Borna Nutz und Frommen, so pag. 107 viel mir immer möglich, suchen, Schaden und Nachtheil aber abwenden zu helffen, mir möglichsten Fleißes angelegen seyn lassen, mich auch an diessen allen nichts verhindern noch abhalten lassen will, weder Weib noch Kind, weder Freundschafft und Feindschafft weder Furcht, Neid, Haß, Liebe, Gunst, Geschenke, oder Gabe, noch sonsten einige andere Ursache So wahr mir Gott helfe und sein heiliges Wort Jesus Christus Amen!

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